18.06.2020
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde eines Asylsuchenden gut, dessen Verfahren beschleunigt behandelt und entschieden wurde. Das Staatssekretariat für Migration hatte trotz Komplexität des Falles keine Zuweisung ins erweiterte Verfahren vorgenommen, mit der Folge, dass lediglich eine kurze Beschwerdefrist von 7 Arbeitstagen statt der ordentlichen 30 Kalendertage galt.