Neue SBB-Züge: Mindestens eine Rampe muss eine normkonforme Neigung aufweisen

Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB müssen sicherstellen, dass bei jedem neuen Fernverkehrszug mindestens eine Ein- und Ausstiegsrampe die Neigung von 15 Prozent nicht übersteigt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Symbolbild FV-Dosto 2
Foto: Keystone

Der Entscheid basiert auf einer Beschwerde von Inclusion Handicap, dem Dachverband der Behindertenorganisationen der Schweiz, gegen die befristete Betriebsbewilligung der neuen Doppelstückzüge FV-Dosto der SBB. Gestützt auf eine umfassende Analyse der massgebenden Rechtsgrundlagen heisst das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eine der elf noch strittigen Rechtsbegehren teilweise gut, die restlichen zehn werden abgewiesen. In vier der ursprünglich 15 strittigen Punkte konnten sich die Parteien aussergerichtlich einigen.

Der teilweise gutgeheissene Punkt betrifft die Rampenneigung. Gemäss BVGer steht nicht fest, ob sämtliche Rampen der Doppelstockzüge die maximal zulässige Neigung von 15 Prozent einhalten. Nach den Normvorschriften ist jedoch pro Zug lediglich eine Rampe mit einer maximalen Neigung von 15 Prozent erforderlich. Dabei ist von einem ebenen, geraden Gleis auszugehen.

Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts
Das BVGer auferlegt folglich den SBB sicherzustellen, dass pro Zug mindestens ein Ein- und Ausstieg eine normkonforme Rampe aufweist mit Zugang zum Rollstuhlbereich mit rollstuhlgängiger Universaltoilette sowie zu einer allfälligen Verpflegungszone. Schliesslich ist der Ein- und Ausstieg mit entsprechendem Rollstuhlpiktogramm zu kennzeichnen.

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) wird zu prüfen haben, ob und welche Rampenneigungen der FV-Dosto-Züge normkonform sind. Für den Fall, dass pro Zug keine Rampenneigung normkonform sein sollte, wird das BAV eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen haben zwischen einer Nachbesserung der bestehenden Rampen und einer Einstiegshilfe durch das SBB-Personal.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Bisherige Verfahrensgeschichte
Das BAV hatte im November 2017 den neuen Doppelstockzügen der SBB befristete Betriebsbewilligungen bis Ende November 2018 erteilt. Inclusion Handicap hatte hiergegen eine Beschwerde mit 15 Rechtsbegehren beim BVGer eingereicht. Darin brachte er vor, unbegleitet reisende Menschen mit Behinderungen würden in den neuen Fernverkehrszügen auf zu viele Hindernisse stossen. Daraufhin entzog das BVGer in den Zwischenverfügungen vom 14. Februar 2018 und 6. März 2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gericht erlaubte damit den SBB, die Doppelstockzüge befristet bis Ende November 2018 in Betrieb zu nehmen.

Am 15. Mai 2018 besichtigten die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Bahnhof Romanshorn einen der besagten Züge, um sich vor Ort ein Bild über die vorgebrachten Einwände zu machen. Am gerichtlichen Augenschein nahmen nebst den Verfahrensparteien auch neun Personen mit Behinderungen teil. Anfang November 2018 teilten die Verfahrensparteien dem BVGer mit, dass sie sich in vier Punkten einigen konnten: über die Kennzeichnung der Niveauunterschiede an allen Wagenübergängen, die Entspiegelung der Fahrzeugmonitore für Fahrgäste, die bessere Kennzeichnung der reservierten Sitze für Menschen mit einer Behinderung und die Einrichtung eines durchgängig ertastbaren Leitsystems. Folglich musste das Gericht nicht mehr über diese vier Rechtsbegehren befinden.

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