Das Bundesverwaltungsgericht setzt das Ablaufdatum des Einreiseverbots von Bulat Chagaev in die Schweiz, nach Liechtenstein und in den Schengenraum auf den 26. August 2026 fest. Es kommt zum Schluss, dass ein Einreiseverbot von neun Jahren angesichts der Schwere seiner Straftaten in der Schweiz verhältnismässig ist. Davon zieht es jedoch ausnahmsweise ein weiteres Jahr ab.

Im Juli 2018 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) zum dritten Mal ein Einreiseverbot gegen Bulat Chagaev mit zehnjähriger Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz, von Liechtenstein und vom Schengenraum. Das erste Mal wurde dem ehemaligen Präsidenten des Fussballklubs Neuchâtel Xamax die Einreise in den Schengenraum von 1995 bis 2000 verboten (Dauer auf 1998 verkürzt), das zweite Mal von August 2013 bis August 2018. Um die neue Massnahme zu rechtfertigen, berief sich das SEM auf die Verurteilung des Betroffenen durch das Regionalgericht Littoral et Val-de-Travers. In der Folge verurteilte ihn das Neuenburger Kantonsgericht am 17. Dezember 2020 nach mehreren Beschwerden schliesslich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung sowie versuchten Betrugs und Misswirtschaft zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 12 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren. Gegen dieses Urteil ist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig. Im März 2019 erhob der Betroffene gegen das Einreiseverbot des SEM vom Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
Besonderheiten des Falls
In diesem Fall besteht gemäss BVGer eine materielle und verfahrensrechtliche Verbindung zwischen den Einreiseverboten vom August 2013 und Juli 2018. Folglich nahm das BVGer ausnahmsweise eine globale Würdigung der beiden Fälle vor, bei der es die Begründetheit und Verhältnismässigkeit der neuen Fernhaltemassnahme und des Einreiseverbots von 2013 prüfte.
Schwere der Straftaten
Konkret erwägt das BVGer, dass das Einreiseverbot vom Juli 2018 angesichts der Schwere der Straftaten in der Schweiz und nach Artikel 67 des Ausländergesetzes nicht nur geeignet, sondern auch notwendig ist, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor eventuellen neuen Straftaten des Beschwerdeführers zu schützen. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers für eine längere Dauer überwiegt dessen privates Interesse an der ungehinderten Ausübung seiner Wirtschaftsfreiheit.
Abschliessend urteilt das BVGer, dass ein neunjähriges Einreiseverbot (statt des zehnjährigen durch das SEM ausgesprochene Einreiseverbots) verhältnismässig ist. Angesichts der gesamthaften Würdigung reduziert es die Dauer des neuen Einreiseverbots ausnahmsweise um ein weiteres Jahr. Dieses Jahr wird dem Einreiseverbot von August 2013 angerechnet, für das eine Dauer von vier Jahren objektiv genügt hätte. Das BVGer kommt zum Schluss, dass das Einreiseverbot vom August 2013 wegen der laufenden Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Konkurs des Fussballklubs Neuchâtel Xamax höher ausgefallen ist. Das Einreiseverbot von 2018 wird somit auf acht Jahre reduziert und das Datum seines Ablaufs neu auf den 26. August 2026 festgelegt.
Dieses Urteil ist abschliessend und kann deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden.