Datenschutz am Bundesverwaltungsgericht (BVGer)

(Information nach Art. 19 DSG des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1])

Die nachtstehenden Informationen betreffen die Bearbeitung von Daten durch das BVGer in gerichtlichen Verfahren (Art. 191a Abs. 2 BV [SR 101] i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR173.32]) sowie in Angelegenheiten der allgemeinen Gerichtsverwaltung (Art. 27 Abs. 1 VGG). Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie im Sinne von Art. 19 DSG informieren,

  • wie wir mit Ihren Personendaten umgehen und zu welchem Zweck wird diese bearbeiten;

  • auf welcher Grundlage wir Ihre Personendaten bearbeiten;

  • welche Rechte Sie nach dem Datenschutzrecht gegenüber dem BVGer haben;

  • an wen Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei Fragen zum Datenschutz wenden können.

Die massgeblichen Gesetzesgrundlagen können Sie anhand der jeweils angeführten SR-Nummer online
unter https://www.admin.ch/gov/de/start/ bundesrecht/systematische-sammlung.html abrufen.

1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?

a)   Verantwortlicher (Art. 5 Bst. j DSG)

Verantwortlich für die Datenbearbeitung im Sinne des Datenschutzgesetzes ist das BVGer als zuständiges Bundesorgan und Inhaberin sämtlicher am BVGer bewirtschafteten Datensammlungen, vertreten durch die Verwaltungskommission des BVGer.

Bundesverwaltungsgericht
Verwaltungskommission
Kreuzackerstrasse 12
9000 St. Gallen
E-Mail: info@bvger.admin.ch
 

b)   Ihr Ansprechpartner am BVGer bei Fragen zum Datenschutz (Art. 10 Abs. 2 DSG)

Das BVGer hat im Sinne von Art. 10 Abs. 1 DSG bzw. Art. 25 der Verordnung vom 31. August 2022 über den Datenschutz (DSV, SR 235.11) eine für Datenschutzfragen zuständige Stelle bezeichnet, an die Sie sich bei datenschutzrechtlichen Fragen wenden können.

Bundesverwaltungsgericht
Datenschutz-, Informationsschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter DSISÖB
Postfach
9023 St. Gallen
E-Mail-Kontakt: dsisoeb@bvger.admin.ch
 

Beachten Sie bitte, dass der oder die Datenschutzbeauftragte des BVGer ausschliesslich für datenschutzrechtliche Fragestellungen, Zugangsgesuche gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) sowie Anfragen um Zugang zu archivierten Verfahrensunterlagen zuständig ist. Er oder sie kann Ihnen keinerlei Auskunft zu laufenden Gerichtsverfahren geben und keine allgemeine Rechtsberatung bieten.

a)   Der EDÖB

Für allgemeine Fragen des Datenschutzes steht Ihnen überdies die Möglichkeit offen, sich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu wenden (Art. 58 Abs. 1 Bst. a, c, d DSG).

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
Feldeggweg 1
3005 Bern
 

Nähere Angaben und weitere Kontaktmöglichkeiten entnehmen Sie bitte der Webseite des EDÖB.

2. Infrastruktur und IT-Sicherheit

Das BVGer verfügt sowohl über physische wie auch elektronische Datenbestände. Sämtliche Datenbestände am Gericht werden jedoch grundsätzlich über eine IT-gestützte Infrastruktur bearbeitet. Diese ist gesamthaft mittels Mehrfaktoren-Authentifizierung geschützt und wird weitgehend zentral durch das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT; Leistungserbringerin) verwaltet und durch unsere internen IT-Fachleute betreut. Einzelne IT-Dienstleistungen können zudem in Erfüllung der erforderlichen Sicherheitsvorgaben gestützt auf entsprechende Vereinbarungen (vgl. Art. 9 DSG) von externen Anbietern bezogen werden.

Das BVGer orientiert sich bei der Bearbeitung von Daten und dem Betrieb seiner IT-Infrastruktur an den Grundsätzen des Datenschutzes und den Sicherheitszielen der Informationssicherheit. Zum Tragen kommen hierbei unter anderem auch die nationale Sicherheitsstrategie des Bundes sowie die Sicherheitsvorgaben des Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) ​​​​​.

Die IT-Sicherheit und dabei insbesondere die Vorgaben zur Einhaltung des Grundschutzes sämtlicher IKT-Mittel und -Anwendungen wird weitgehend durch das BIT gewährleistet; abhängig vom Schutzbedarf der betroffenen Informationen ist zudem ein erhöhter Schutz implementiert. Die gerichtsinterne Fachaufsicht liegt bei dem oder der IT-Sicherheitsbeauftragten des BVGer (ISBO).

3. Wie das BVGer Personendaten bearbeitet

Personendaten (im Folgenden auch: Daten) sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 5 Bst. a DSG). Neben Angaben zu einer bestimmten Person, werden davon auch Sachdaten erfasst, die alleine oder in ihrer Gesamtheit auf eine bestimmte Person schliessen lassen. Unter Bearbeiten wird jeder Umgang mit Personendaten erfasst, und zwar unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren; darunter fallen insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten (Art. 5 Bst. d DSG).

Das BVGer bearbeitet im Rahmen seiner Rechtsprechung vornehmlich Personendaten von Verfahrensbeteiligten, Bevollmächtigten, Auskunftspersonen und Zeugen sowie Gutachtern. Die Bearbeitung von Personendaten von unbeteiligten Dritten kann im Rahmen von Eingaben dieser Personen ebenso anfallen. Soweit das DSG auf gerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet (vgl. Art. 2 Abs. 3 DSG), ist für die Datenbearbeitung das anwendbare Verfahrensrecht massgebend. Die Information über die Rechtsprechung des BVGer (Justizöffentlichkeitsprinzip) folgt einem verfassungsrechtlichen Grundsatz (Art. 30 Abs. 3 BV). Die Publikation von Urteilen erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form (Art. 29 Abs. 2 VGG); Hierbei bleiben Ausnahmen zur besseren Nachvollziehbarkeit von einzelnen Urteilen vorbehalten (vgl. zur Parallelbestimmung des BGer Paul Tschümperlin, in: Basler Kommentar, BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 27 N. 16).

Bei der Wahrnehmung allgemeiner Verwaltungsaufgaben bearbeitet das BVGer Personendaten von Mitarbeitenden und Bewerbern im Rahmen des Personalmanagements. Hinzu kommt die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der allgemeinen Geschäftsverwaltung (Bearbeitung interner Verwaltungsgeschäfte oder von Anfragen aus der Bevölkerung; sowohl brieflich wie auch via Kontaktformular). Die Bearbeitung dieser Daten erfolgt dabei grundsätzlich gestützt auf eine gesetzliche Grundlage (Art. 34 Abs. 1 DSG) und teilweise gestützt auf eine Einwilligung der betroffenen Personen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b DSG).

Aus dem breiten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des BVGer kann die Datenbearbeitung am BVGer je nach Handlungsumfeld auch die Bearbeitung sog. besonders schützenswerter Daten im Sinne von Art. 5 Bst. c DSG (z.B. Gesundheitsdaten) betreffen. Hier wie dort orientiert sich die Bearbeitung Ihrer Personendaten am Legalitätsprinzip und insbesondere der Datenschutzgesetzgebung des Bundes.

4. Aus welchen Quellen stammen Ihre Personendaten?

Die vom BVGer im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit bearbeiteten Personendaten müssen nicht ausschliesslich von den Verfahrensparteien abstammen, sondern können beispielsweise im Rahmen der Amtshilfe oder der Beweiserhebung auch bei anderen Stellen und Personen erhoben werden, etwa bei den weiteren Verfahrensbeteiligten oder Beteiligten des Vorverfahrens, Zeugen und Sachverständigen sowie sachkundigen Dritten. Allgemein gilt, dass das BVGer im Rahmen seiner Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich die erforderlichen Beweismittel beschafft (Art. 12 VwVG). Auch hier wird dem Legalitätsprinzip entsprochen.

Mündliche Verhandlungen des BVGer werden schriftlich protokolliert; in Einzelfällen werden diese zum Zwecke der Abschrift im Einverständnis der Verfahrensparteien mittels Tonaufzeichnung festgehalten. Bei der Protokollierung wie auch bei der Anfertigung von Tonaufzeichnungen handelt es sich um eine Bearbeitung von Personendaten. Allfällige Tonaufzeichnungen von Verhandlungen werden grundsätzlich nach erfolgter Abschrift vernichtet.

Ausserhalb unserer gerichtlichen Verfahren werden uns Personendaten zum Zwecke des allgemeinen Personalmanagements sowie im Rahmen von brieflichen oder elektronischen Anfragen übermittelt (z.B. allgemeine Anfragen; Online-Kontaktformular; Newsletter-Abo).

Im Bewerbungsprozess bearbeitete Personendaten stammen ausschliesslich von den jeweiligen Bewerbenden. Angaben von Dritten zu Ihrer Person (Referenzauskünfte) werden ausschliesslich nach Absprache mit Ihnen und mit Ihrer Einwilligung (Art. 34 Abs. 4 Bst. b DSG) eingeholt. Die Bearbeitung von Bewerbungsdossiers erfolgt auf Grundlage des geltenden Bundespersonalrechts und dabei insbesondere gestützt auf das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) und die gestützt darauf erlassene Verordnung vom 22. November 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV, SR 172.220.111.4; vgl. Art. 8 ff.).

5. Zu welchen Zwecken verarbeiten wir Ihre Daten und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen?

Das BVGer ist mit einer Vielzahl an unterschiedlichsten Rechtsverfahren betraut, womit auch die Bearbeitung von Informationen aller Art einher geht. Die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung der Personendaten in gerichtlichen Verfahren ergibt sich im Sinne von Art. 2 Abs. 3 DSG aus den jeweils einschlägigen Verfahrensvorschriften. Eine zentrale Rolle nimmt hierbei das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) ein (vgl. auch Art. 37 VGG).

Nach Abschluss des Verfahrens werden Verfahrensdaten in der Regel zur Erfüllung anderer gesetzlicher Pflichten bearbeitet, etwa um den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gemäss den massgeblichen Bestimmungen über die Archivierung nachzukommen, namentlich dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1) und der zugehörigen Verordnung vom 8. September 1999 (Archivierungsverordnung, VBGA, SR 152.11). Für das BVGer sind hierbei zusätzlich die Bestimmungen des Reglements vom 9. Dezember 2010 über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht (ArchivR BVGer, SR 152.13) zentral. Prozessakten bleiben während mindestens 50 Jahren archiviert (vgl. Art. 11 Abs. 1 BGA, Art. 14 Abs. 1 VBGA, Art. 6 Abs. 2 ArchivR BVGer).

Im Bereich der Verwaltungsaufgaben des Gerichts erfolgt die Bearbeitung von Personendaten zunächst gestützt auf die gesetzlich vorgesehene Verwaltungsautonomie des BVGer (Art. 27 VGG).

Im Bereich des Bewerbungsverfahrens oder des Anstellungsverhältnisses werden Ihre Personendaten zu den praxisüblichen Administrativzwecken bearbeitet. Zentrale Rechtsgrundlagen sind hierbei das BPG und die BPDV, deren Anwendbarkeit sich aus Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 26. September 2003 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (PVGer, SR 172.220.117) ergibt.

Zu anderen als den genannten Zwecken werden personenbezogene Daten allgemein nur bearbeitet, wenn eine gesetzliche Grundlage dies zulässt, oder uns eine Einwilligung vorliegt.

6. Wem gegenüber werden Ihre Personendaten bekanntgegeben?

Das BVGer legt Ihre Personendaten nur auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften offen, wenn dies zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist, oder wenn Ihrerseits eine ausdrückliche Einwilligung für die Bekanntgabe vorliegt (vgl. zum Ganzen Art. 36 DSG). Gestützt auf Art. 9 DSG kann es zuweilen vorkommen, dass eine Datenbearbeitung vertraglich und unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen Dritten übertragen wird.

Innerhalb des BVGer haben ausschliesslich Gerichtspersonen Zugang zu Ihren Personendaten, wobei ein entsprechender Zugriff aufgrund der justiziellen Tätigkeit und alsdann wegen der anfallenden administrativen Aufgaben im Rahmen der damit einhergehenden Verwaltungsaufgaben nach dem sog. Need-to-know-Prinzip erfolgt. Unsere Mitarbeitenden unterstehen zudem dem Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis (Art. 22 Abs. 1 BPG).

Beispiel-Konstellationen der Datenbekanntgabe:

  • Beteiligte des Verfahrens, in welchem Ihre Personendaten erhoben worden sind, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (vgl. z.B. Art. 26 VwVG, Akteneinsicht). Daten, die zum Zwecke der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben worden sind, werden nicht an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben, es sei denn, diese hätten nach besonderen Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen;
  • Nach der jeweiligen Verfahrensordnung in einem Verfahren hinzuzuziehende Personen, zum Beispiel Sachverständige (Art. 12 Bst. e VwVG) oder Dolmetscher/Übersetzer (siehe Art. 33a Abs. 4 VwVG);
  • Behörden zu unserer und/oder zu deren gesetzlicher Aufgabenerfüllung (Amtshilfe);
  • Externe Dienstleister/Lieferanten: Soweit vom BVGer externe (insb. IT-)Dienstleistungen bezogen werden, wird solchen im Rahmen des Erforderlichen und zum Zwecke der gehörigen Dienstleistungserbringung (Supportleistungen) Datenzugriff gewährt. Dieser Datenzugriff basiert auf einer entsprechenden Vereinbarung (Art. 9 Abs. 1 DSG). Auch sie unterliegen jedoch dem Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis nach Art. 22 Abs. 1 BPG oder es werden entsprechende Verschwiegenheitspflichten auferlegt (sog. non-disclosure agreements/NDAs).
  • Elektronischer Rechtsverkehr: Zur Überprüfung elektronischer Eingaben (Art. 21a VwVG) wird zwecks Validierung der qualifiziert elektronischen Signatur auf eine externe Validierungssoftware des Bundes (sog. Validator) zugegriffen. Die entsprechende Bearbeitungsgrundlage ergibt sich dabei aus der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bzw. dem Ausführungsreglement des BVGer vom 16. Juni 2020 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien (ERV-BVGer, SR 173.320.6).
  • Wenn ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des BVGer eingelegt wird, übersenden wir die entsprechenden Vorakten an die zuständige Rechtsmittelinstanz (vgl. z.B. Art. 86 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 102 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
  • Soweit sich das BVGer für ein Verfahren als unzuständig erachtet, überweist es die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde; im Zweifelsfall kann es dabei zu einem Meinungsaustausch kommen (Art. 8 VwVG). Wenn sich eine Partei in einem Verfahren vor einer anderen Behörde auf Akten eines hier geführten Verfahrens bezieht und diese Behörde die Akten anfordert, können Akten im Rahmen der Amts- bzw. Rechtshilfe jener Behörde zugestellt werden (vgl. z.B. Art. 194 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, StPO, SR 312.0; Art. 97 Abs. 1 AIG, Art. 96 Abs. 1 AsylG).
  • Im Rahmen bi- oder internationaler Abkommen oder nach Massgabe anwendbaren europäischen Rechts übersenden wir Daten an ausländische Behörden. In Mitgliedsstaaten der EU gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO). In Drittländern ausserhalb der EU ist das jeweilige Landesrecht zu beachten. Fehlen im anfragenden Drittstaat eine Gesetzgebung oder hinreichende Garantien, die einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten, werden Daten nur unter den in Art. 16 f. DSG vorgesehenen Ausnahmen an das Ausland bekanntgegeben (vgl. auch Art. 97 f. AsylG).
  • In archivierte Unterlagen (sowohl Justiz- wie auch Justizverwaltungsakten; vgl. auch nachstehende Ziff. 8) kann unter den gegebenen Voraussetzungen u.a. gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BGA bereits vor Ablauf der Schutzfrist (vgl. Art. 9 ff. BGA) Einsicht gewährt werden. Für die Einsichtnahme können zudem Auflagen und Bedingungen vorgesehen werden oder es kann Einsicht in anonymisierte Unterlagen gewährt werden (Art. 13 Abs. 3 BGA).

7. Automatisierte Entscheidfindung

Im Anwendungsbereich des DSG werden am BVGer keine automatisierten Einzelentscheidungen i.S.v. Art. 21 DSG getroffen. Entsprechend erübrigen sich an dieser Stelle weitergehende Informationen.

8. Daten, die beim Besuch unserer Webseite www.bvger.ch anfallen

a)    Allgemeines

Für das Webhosting, inkl. der dafür erforderlichen Supportdienstleistungen haben wir zwei externe Anbieter mit Standort in der Schweiz beauftragt. Zur Sicherstellung einer reibungslosen Funktionsweise unserer Webseite, verfügen diese über die technisch erforderlichen Zugriffe. Zur Gewährleistung eines 24-Stunden-Betriebs besteht für Notfälle ein externes (Fern-)Hosting der eingesetzten Server. Dieses Partner-Unternehmen erfüllt die Anforderungen nach Art. 16 Abs. 1 DSG.

b)    Bei der Nutzung unserer Webseite werden folgende Daten in Logfiles gespeichert:

  • IP-Adresse;
  • Datum und Uhrzeit der Anfrage;
  • Zeitzonendifferenz zur Greenwich Mean Time (GMT);
  • Besuchte Seiten;
  • Zugriffsstatus/http-Statuscode;
  • Jeweils übertragene Datenmenge;
  • Vorher besuchte Seite;
  • Browser;
  • Betriebssystem;
  • Sprache und Version der Browsersoftware.

Diese Daten werden mit Webanalyse-Werkzeugen ausgewertet. Damit wird die laufende Verbesserung der Funktionsweise unserer Webseite bezweckt. Dafür verwendet das BVGer standardmässig die Softwarelösung Matomo. Die gewonnenen Daten werden ausschliesslich für die nicht-personenbezogene Webanalyse genutzt, sie werden nicht geteilt oder mit anderen Datensätzen zusammengeführt.

Die vorübergehende Speicherung der IP-Adresse des Nutzenden durch das System ist notwendig, um eine Auslieferung der Website an den Rechner des Nutzers zu ermöglichen. Eine darüberhinausgehende Speicherung der IP-Adresse, insbesondere eine personenbezogene Auswertung oder eine Auswertung zu Marketingzwecken findet nicht statt.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website ist dies der Fall, wenn die jeweilige Sitzung beendet ist. Im Falle der Speicherung der Daten in Logfiles ist dies nach spätestens 30 Tagen der Fall.

c)    Verwendung von Cookies

Die Webseite des BVGer verwendet Cookies. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die auf Ihrer Festplatte in den Browserverlauf gespeichert werden, z.B. damit unsere Seite Sie bei einem erneuten Aufruf wiedererkennt und voreingestellte Änderungen automatisch übernommen werden.

Das Online-Angebot des BVGer nutzt sowohl temporäre Cookies, die für die technische Bereitstellung der Webseite notwendig sind (Session-Cookies), als auch dauerhafte Cookies. Die Session-Cookies werden automatisch nach dem Besuch der Website gelöscht. Dauerhafte Cookies dienen der Verbesserung der Bedienbarkeit des Online-Angebots inklusive Backend und der Wiedererkennung der Nutzer/innen von diesem (z.B. für Spracheinstellungen oder Anmeldeinformationen).

Falls Sie nicht möchten, dass Cookies auf Ihrem Rechner gespeichert werden, können Sie die entsprechende Option in den Systemeinstellungen Ihres Browsers deaktivieren. Bereits gespeicherte Cookies können in den Systemeinstellungen des Browsers ebenfalls gelöscht werden. Die Deaktivierung von Cookies durch entsprechende Browsereinstellungen kann allerdings zu Funktionseinschränkungen des Onlineangebotes führen.

Auf unserer Webseite eingesetzte Cookies:

 
Diese Cookie-Tabelle wurde erstellt und aktualisiert von der CookieFirst Plattform zur Verwaltung von Einwilligungen.

d)    Social Media-Plugins und YouTube

Auf der Webseite des BVGer sind sogenannte Social Media-Plugins eingebunden, welche allerdings standardmässig deaktiviert sind. Erst durch das Anklicken des jeweiligen Social-Media-Icons wird eine Verbindung zum jeweiligen Netzwerk aufgebaut (sog. Zwei-Klick-Lösung), wobei dem entsprechenden Anbieter damit lediglich bekanntgemacht wird, dass Sie von der Webseite des BVGer auf die Social Media-Plattform zugreifen. Die weiteren Aktivitäten auf der jeweiligen Social Media-Plattform unterstehen alsdann den anwendbaren Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Anbieters.

Auf der Webseite des BVGer sind Videodateien von YouTube eingebaut. Diese Einbindung erfolgt über die «No-cookie-Methode», was bedeutet, dass beim Betrachten der Videos keine Sie betreffende Informationen an YouTube übermittelt werden.

e)    Abonnement für Medienmitteilungen und BVGE-Newsletter

Interessierte können über unsere Webseite die Medienmitteilungen sowie den BVGE-Newsletter des BVGer abonnieren. Dieser Newsletter-Versand erfolgt aufgrund entsprechender Anmeldung unter Angabe von Sprache, Ihres Vornamens, Namens sowie Ihrer E-Mail-Adresse.

Die Newsletter-Anmeldung erfolgt in einem sog. Double-Opt-In-Verfahren. Dies bedeutet, dass Sie nach der Anmeldung eine E-Mail erhalten, in der Sie um die Bestätigung Ihrer Anmeldung gebeten werden. Diese Bestätigung ist notwendig, um missbräuchliche Anmeldungen durch Dritte zu vermeiden.

Die angegebenen Daten werden ausschliesslich für den Versand des Newsletters verwendet. Grundlage für die Bearbeitung dieser Daten ist Ihre Einwilligung (Art. 34 Abs. 4 Bst. b DSG). Das Abonnement des Newsletters kann jederzeit gekündigt werden. Zu diesem Zweck findet sich in jedem Newsletter ein entsprechender Link. Das Abbestellen des Newsletters kann auch über das allgemeine Kontaktformular der Medienstelle des BVGer vorgenommen werden.

Nach erfolgter Abmeldung werden Ihre Kontaktdaten aus unserem Verteilersystem gelöscht.

f)     Bei der Nutzung unseres Kontaktformulars

Über unserer Homepage haben Sie die Möglichkeit, uns über unser Kontaktformular zu kontaktieren. Wenn Sie mit uns in Kontakt treten, werden Ihre Angaben zur Bearbeitung Ihres Anliegens bearbeitet. Diese Daten werden in unserem Anfrage-Formular erfasst und bedarfsweise unter einer eigenen Geschäftsnummer grundsätzlich elektronisch abgespeichert.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus der Eingabemaske bzw. aufgrund Ihrer E-Mail dient allein der Bearbeitung Ihrer Anfrage. Die sonstigen während des Absendevorgangs des Kontaktformulars verarbeiteten personenbezogenen Daten dienen dazu, einen Missbrauch der Formulare zu verhindern und die Sicherheit der IT-Systeme sicherzustellen.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Ihre Einwilligung (Art. 34 Abs. 4 Bst. b DSG).

Soweit Ihre Anfrage oder das hieraus resultierende Verwaltungsgeschäft von rechtlicher, politischer, wirtschaftlicher, historischer, sozialer oder kultureller Relevanz ist, werden entsprechende Angaben gestützt auf das Archivierungsrecht u.U. bis 50 Jahren aufbewahrt (Art. 11 Abs. 1 BGA).

Für Eingaben in Papierform gelten analoge Bestimmungen.

Beachten Sie bitte, dass über das integrierte Kontaktformular keine Verfahrenskorrespondenz geführt wird. Elektronischer Eingaben gemäss Art. 21a VwVG haben über eine gesetzlich vorgesehene Plattform zu erfolgen. Sollten Sie eine elektronische Eingabe erwägen, informieren Sie sich über die diesbezüglich geltende Rechtslage auf unserer Webseite oder lassen Sie sich von einer rechtskundigen Person beraten.

9. Ihre Rechte als betroffene Person gegenüber dem BVGer

Um Ihre personenbezogenen Daten wirksam zu schützen, gewährt Ihnen das Datenschutzrecht eine Reihe von Rechten, die Sie gegenüber dem BVGer in schriftlicher Form geltend machen können:

a)  Recht auf Auskunft (Art. 25 DSG)

Unbesehen des Akteneinsichtsrechts nach Art. 26 VwVG haben Sie gemäss Art. 25 DSG auch das Recht auf Auskunft darüber, ob wir Personendaten über Sie bearbeiten. Die gesetzlich vorgesehenen Einschränkungsmöglichkeiten oder auch die Verweigerung des Zugangs (vgl. Art. Art. 26 f. DSG) bleiben in jedem Fall vorbehalten.

Zu Identifikationszwecken legen Sie Ihrer Anfrage bitte stets eine Kopie eines gültigen, amtlichen Ausweises (Pass/ID) bei (Art. 16 Abs. 5 DSV).

b)  Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung (Art. 41 DSG)

Sie haben nach Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG das Recht, die Berichtigung unrichtiger Personendaten, deren Löschung oder Vernichtung zu verlangen. Sodann können Sie verlangen, dass unser Entscheid über die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung, den Widerspruch gegen die Bekanntgabe oder den Bestreitungsvermerk Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Art. 41 Abs. 2 Bst. b DSG).

In gerichtlichen Verfahren findet diese Bestimmung keine Anwendung (Art. 2 Abs. 3 DSG) und es werden sämtliche Eingaben und Beilagen zwingend zu den Akten genommen. Da die Akten den gesamten Verfahrensablauf dokumentieren, besteht hier kein Anspruch auf nachträgliche Entfernung von Aktenteilen.

c)  Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung (Art. 28 DSG; sog. Datenportabilität)

Sie haben gestützt auf Art. 28 DSG unter gewissen Voraussetzungen das Recht, Personendaten, die Sie uns bekanntgegeben haben, von uns in einem gängigen elektronischen Format herauszuverlangen, respektive die Übertragung Ihrer Daten an einen von Ihnen bezeichneten Dritten zu verlangen.

d)  Recht auf Widerspruch (Art. 37 DSG)

Sie haben gemäss Art. 37 DSG – soweit nicht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder dadurch die Erfüllung unserer Aufgabe gefährdet würde – das Recht, bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interessens gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten eine Sperrung zu verlangen bzw. gegen eine solche Bekanntgabe Widerspruch einzulegen. Auch hier gilt dies nicht in Bezug auf verfahrensbezogene Umstände (Art. 2 Abs. 3 DSG).

e)  Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligung

Wo das BVGer im Einzelfall gestützt auf Ihre Einwilligung Personendaten bearbeitet (Art. 34 Abs. 4 Bst. b DSG), steht Ihnen ein jederzeitiges Widerrufsrecht zu. Die Rechtmässigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der Daten wird dadurch nicht berührt.

Sollten Sie von den vorgenannten Rechten Gebrauch machen, werden wir von Amtes wegen die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen. Die genannten Rechte stehen in einem Verfahren nicht zur Verfügung (Art. 2 Abs. 3 DSG).

10. Aufsicht des Bundesgerichts (BGer)

Wir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ernst. Mit Ihrem Anliegen bezüglich Ihrer von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden.

Es steht Ihnen aber auch frei, sich bei Bedarf an die datenschutzrechtliche Aufsichtsstelle des BGer zu wenden:

Schweizerisches Bundesgericht, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14

11. Zugangsgesuche nach BGÖ

Wie eingangs erwähnt, bearbeitet der oder die Datenschutzbeauftragte des BVGer auch Zugangsanfragen, welche sich nach dem Öffentlichkeitsgesetz richten. Die damit einhergehende Korrespondenz wird in der Geschäftserfassung des BVGer dokumentiert und die entsprechenden Unterlagen werden gemäss den geltenden archivrechtlichen Bestimmungen archiviert.

12. Akteneinsicht

Die Akteneinsicht im laufenden Verfahren richtet sich nach Art. 26 VwVG. Ausserhalb des Verfahrens ist ein entsprechendes Gesuch im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 13 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA, SR 152.1) entsprechend zu begründen (besonderes schutzwürdiges Interesse). Die im Zuge der Gesuchbehandlung anfallenden Gebühren richten sich nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Verwaltungsgebühren des Gerichts (GebR-BVGer, SR 173.320.3).

13. Wie lange bewahren wir Ihre Personendaten auf und wie lange werden diese archiviert?

Gestützt auf Art. 4 Abs. 4 BGA i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VBGA hat das BVGer mit dem Bundesarchiv eine Vereinbarung abgeschlossen, seine Akten gemäss den Weisungen vom 13. Juli 1999 über die Aktenführung in der Bundesverwaltung selbständig zu archivieren.

Im Einklang mit Art. 11 Abs. 1 BGA und Art. 14 Abs. 1 VBGA bewahrt das BVGer Prozessakten während 50 Jahren auf (Art. 6 Abs. 2 ArchivR BVGer). Vorbehalten bleibt die ordentliche Schutzfrist von 30 Jahren (Art. 9 Abs. 1 BGA, Art. 6 Abs. 1 ArchivR BVGer) oder verlängerte Schutzfristen nach Art. 8 ArchivR BVGer.

Verwaltungsakten werden archiviert, soweit sie für die Geschichte und Entwicklung des BVGer oder allgemein rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvoll sind. Die übrigen Verwaltungsakten werden aufbewahrt, solange die Möglichkeit besteht, dass sie später noch nützlich sein können. Besondere Gesetzesbestimmungen für einzelne Arten von Akten bleiben vorbehalten. Akten im Zusammenhang mit Anfragen zur Einsicht in das Archivgut werden archiviert (Art. 4 ArchivR BVGer). Soweit diese Dokumente keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten werden diese während 30 Jahren aufbewahrt, andernfalls gilt auch für diese die Schutzfrist von 50 Jahren (Art. 6 Abs. 1 und 3 ArchivR BVGer).

Im Bereich des Personalmanagements bestehen Sonderbestimmungen. Dem Grundsatz nach besteht eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bevor die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten werden. Als nicht archivwürdig bezeichnete Daten werden zu diesem Zeitpunkt allenfalls vernichtet (vgl. z.B. Art. 23 BPDV). Eine Ausnahme bilden dabei Daten von abgewiesenen Bewerbern: Physische Bewerbungsdossiers werden zurückgesandt und die übrigen Daten, mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens spätestens drei Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens vernichtet (Art. 10 Abs. 3 BPDV).

Gemäss Merkblatt vom 12. April 2017 des Schweizerischen Bundesarchivs zur Aufbereitung und Ablieferung von Personaldossiers werden bei der Archivierung von digitalen und analogen Personaldossiers sog. Samplings gebildet. Dem Grundsatz nach besteht eine Aufbewahrungsvorgabe von zehn Prozent aller austretenden Mitarbeitenden per Stichtag 31. Dezember. Alsdann werden alle zehn Jahre die Dossiers aller ausgetretenen Mitarbeitenden, jeweils in Austrittsjahren mit Endziffer 2 (2012, 2022 etc.) archiviert. Unabhängig vom Austrittsjahr werden alle Dossiers von ausgetretenen Mitarbeitenden mit hierarchisch bedeutsamen Funktionen innerhalb der Bundesverwaltung und der eidgenössischen Gerichte archiviert.

14. Aktualisierung der Datenschutzerklärung

Die Datenschutzerklärung unterliegt stets technischen und gesetzlichen Neuerungen, woraus sich zuweilen Anpassungsbedarf der vorstehenden Informationen ergeben kann. Wir sind bestrebt, unsere Datenschutzerklärung stets aktuell zu halten und nötigenfalls zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert: Januar 2024