Zusätzlich zur Rechtsprechung übt das Bundesverwaltungsgericht die Aufsicht über die Geschäftsführung der Eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) aus. Es stützt sich dabei auf das Enteignungsgesetz (EntG). Die Aufsicht wird von der Aufsichtsdelegation ESchK der ersten Kammer der Abteilung I wahrgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht wählt die Präsidentinnen oder Präsidenten und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Schätzungskommissionen sowie die Hälfte der Mitglieder der Eidgenössischen Oberschätzungskommission. Die in Schätzungskreisen tätigen 13 Kommissionen sind für das Schätzungsverfahren in Enteignungssachen gestützt auf das EntG zuständig. Die Oberschätzungskommission ist ein Expertengremium zuhanden der Gerichte.
Gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.