Verfahren am BVGer

 

Auf dieser Seite erfahren Sie alles Wichtige rund um die Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.

Rechtsgrundlagen

Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 37 VGG). Das VGG enthält nur wenige eigentliche Verfahrensvorschriften. Diese betreffen zudem nicht den allgemeinen Gang des Verfahrens, sondern spezifische Fragen des Gerichts (Art. 38-44 VGG).

Zu beachten ist, dass das VwVG seinerseits Bestimmungen des Bundesrechts vorbehält, die ein Verfahren eingehender regeln, soweit sie den Vorschriften des VwVG nicht widersprechen (Art. 4 VwVG). Auch verdrängen jüngere Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze das VwVG, wenn der Gesetzgeber dies unmissverständlich gewollt hat. Beispiele dafür finden sich insbesondere im Asylgesetz. Aus diesem Grund ist für die Beantwortung von Verfahrensfragen neben dem VwVG auch das jeweilige Spezialgesetz mit seinen allfällig darin enthaltenen Verfahrensbestimmungen zu konsultieren.

Neben dem VwVG ist das Gesetz über den Bundeszivilprozess wesentlich, einerseits für das Klageverfahren ganz allgemein, andererseits für das Beschwerdeverfahren insoweit, als das Beweisverfahren betroffen ist (Art. 44 VGG und Art. 19 VwVG).

Für Fragen zu den Verfahrenskosten sowie zu Entschädigungen sind zusätzlich zu den Bestimmungen des VwVG auch diejenigen des Reglements über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) von Bedeutung. In der Folge finden sich spezifische Informationen zu einer Auswahl verfahrensrechtlicher Fragen. Dabei sind spezialgesetzliche Abweichungen nicht berücksichtigt.

Kein Anwaltszwang

Vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht kein Vertretungszwang: Grundsätzlich darf eine Partei das Verfahren selbständig führen, sich von einem Juristen oder einer Juristin mit oder ohne Anwaltspatent sowie auch von Laien vertreten lassen.

Form von Eingaben und Inhalt der Beschwerdeschrift

Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht sind schriftlich und elektronisch möglich. Die inhaltlichen Anforderungen werden durch Art. 52 VwVG bestimmt.

Die schriftlich eingereichte Beschwerdeschrift muss unterschrieben und die angefochtene Verfügung beigelegt werden. Für weitere Informationen zur Einreichung elektronischer Eingaben verweisen wir Sie auf die folgende Seite: Elektronische Eingabe.

Zustellung von Entscheiden, Verfügungen und Schreiben

Das Bundesverwaltungsgericht kommuniziert mit den Parteien nicht elektronisch. Entscheide, Verfügungen und weitere Schreiben an Parteien und Verfahrensbeteiligte erfolgen schriftlich per Post entsprechend den vorgesehenen Zustellungsarten (Gerichtsurkunde, Einschreiben, A- und B- Post).

Beschwerdegründe

Gemäss Art. 49 VwVG kann wegen Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit Beschwerde geführt werden, soweit keine spezialgesetzlichen Ausnahmen bestehen (z.B. Art. 106 AsylG); die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.

Kosten- und Vorschusspflicht; Höhe der Kosten (Art. 63 und 64 VwVG)

Die Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Falls der obsiegenden Partei eine Entschädigung zugesprochen wird, kann diese der Vorinstanz oder einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Zur Sicherstellung der Verfahrenskosten kann ein Kostenvorschuss erhoben werden (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Gesetz und Verordnung unterscheiden zwischen Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse (z.B. ein Asylverfahren) und Streitigkeiten mit Vermögensinteresse (z.B. ein Mehrwertsteuerverfahren). Bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse dürfen die Verfahrenskosten den maximalen Betrag von Fr. 5000.- nicht übersteigen. Bei solchen mit Vermögensinteresse beträgt der maximale Betrag Fr. 50'000.-. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die effektive Höhe der Verfahrenskosten nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung sowie der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 VGKE).

Unentgeltliche Rechtspflege

Kostenbefreiung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
Die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit, der Verfahrensfairness sowie das Verbot der Rechtsverweigerung führen im Einzelfall zu einer Ausnahme vom Prinzip der Kostenpflichtigkeit des Verfahrens und der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Unter Umständen besteht ein Anspruch auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bzw. einer Vertreterin («Amtliche Verbeiständung» gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG; siehe unten). Der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt in der Regel zu Beginn des Verfahrens in Form einer Zwischenverfügung.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sein:

  • Ein Antrag
  • Mittellosigkeit: Mittellos ist, wer zur Deckung der Gerichts- und Parteikosten jene Mittel angreifen müsste, die er oder sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Zwecks Erhebung der finanziellen Verhältnisse verwendet das BVGer ein Formular und entscheidet aufgrund der dort gemachten Angaben über die Mittellosigkeit. Es existieren Formulare für Gesuchsteller im Inland und Ausland, je in den Sprachen Französisch, Deutsch und Italienisch (die Formulare sind in PDF-Form auf dieser Webseite aufgeschaltet).
  • Keine Aussichtslosigkeit des Verfahrens: Der Entscheid darüber erfolgt aufgrund einer summarischen Prüfung durch den instruierenden Richter bzw. die instruierende Richterin.

Amtliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG)

Es besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten des eigenen Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwältin zulasten der Gerichtskasse, falls die Rechtsvertretung «zur Wahrung der Rechte notwendig» ist. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn die mittellose Partei ihre Sache auf sich allein gestellt nicht sachgerecht sowie hinreichend wirksam vertreten kann (vgl. aber die spezialgesetzliche Regelung in Art. 102m Asylgesetz). Zusätzlich zu diesem Erfordernis müssen die gleichen Bedingungen wie für die Kostenbefreiung erfüllt sein.

Beweis

Untersuchungsgrundsatz

Die für den Entscheid relevanten Tatsachen müssen korrekt und vollständig ermittelt werden. Grundsätzlich stellt das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Mitwirkungspflicht

Eine solche Pflicht besteht insbesondere in Verfahren, die durch eigenes Begehren (Gesuch) eingeleitet worden sind oder wenn ein Spezialgesetz dies vorsieht (Art. 13 VwVG). Falls in einem konkreten Verfahren eine solche Pflicht besteht, bedeutet dies jedoch nicht, dass eine Partei die Entscheidgrundlagen vollumfänglich alleine zusammentragen muss. Die Pflicht bezieht sich nur auf Sachverhaltselemente, die eine Partei besser kennt als das Gericht oder welche das Gericht ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erheben kann.

Nichtjuristisches Fachwissen im Gericht

Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber können insbesondere für die Sachverhaltsabklärung auf die Dienste von wissenschaftlichen Mitarbeitenden im Generalsekretariat zurückgreifen (Länderanalyse, Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft).