Die Abteilung IV ist zuständig für Geschäfte aus dem Gebiet des Asylrechts.
Die Abteilung IV beurteilt – gleich wie die Abteilung V – insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen des Staatssekretariats für Migration (SEM). Zum Gegenstand haben sie das Nichteintreten auf Asylgesuche, die Abweisung von Asylgesuchen und die Wegweisung sowie deren Vollzug. Sie ist zudem zuständig, wenn Rechtsmittel erhoben werden gegen die Aufhebung einer im Rahmen des Asylverfahrens angeordneten vorläufigen Aufnahme oder gegen die vorläufige Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen.
Die Urteile der Abteilung IV sind – wie jene der Abteilung V – abschliessend und können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden. Damit unterscheiden sich die Abteilungen IV und V von den anderen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Als Besonderheit sieht das Asylgesetz zudem vor, dass in einzelnen Konstellationen materielle Urteile durch einen Einzelrichter oder eine Einzelrichterin gefällt werden können.