Medienmitteilung zum Urteil F-5655/2019
20-jährige Einreisesperre für Mitglied der ‘Ndrangheta
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Verfügung des Bundesamtes für Polizei, für ein einflussreiches Mitglied der ‘Ndrangheta ein 20-jähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein zu verhängen. Es stellt fest, dass der italienische Staatsangehörige eine ernsthafte Bedrohung für die innere und die äussere Sicherheit der Schweiz darstellt.
Ein italienischer Staatsangehöriger erhielt 2015 im Kanton Wallis eine Aufenthaltsbewilligung. Im März 2016 beantragte das italienische Justizministerium die Auslieferung des Betroffenen aufgrund eines kalabrischen Haftbefehls. Er wurde im März 2017 nach Italien ausgeschafft und als Mitglied der ‘Ndrangheta schuldig gesprochen und verurteilt. Diese mafiöse Vereinigung gilt als mächtigste kriminelle Organisation Italiens. Aufgrund dieses Urteils verhängte das Bundesamt für Polizei (fedpol) im September 2019 ein 20-jähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein. Ende Oktober 2019 legte der italienische Staatsangehörige gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein.
Einflussreiches Mitglied der ‘Ndrangheta
Die Teilgruppe der ‘Ndrangheta (sodalizio), zu welcher der Beschwerdeführer gehört, hat kriminelle Tätigkeiten wie Tötung, Erpressung, Sachbeschädigung und unerlaubten Waffen- und Sprengstoffbesitz begangen. Gemäss Urteilsspruch des Kassationsgerichts in Rom spielte der Betroffene in seinem sodalizio eine vorrangige Rolle. Er war an den unrechtmässigen Tätigkeiten seines Clans (cosca) beteiligt und führte dessen Geschäfte. Dabei nutzte er seine Macht und hierarchische Stellung in dieser mafiösen Struktur zur Einschüchterung und zum eigenen Nutzen. Zwar betonte der italienische Staatsbürger, er habe in die Schweiz kommen wollen, um der ‘Ndrangheta zu entfliehen, doch liegen zurzeit keine Hinweise dafür vor, dass er seine Mitgliedschaft aufgegeben hätte.
Schwerwiegende Gefahr
Gemäss Artikel 67 Absatz 4 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) stellt die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim organisierten Verbrechen Italiens eine schwerwiegende Gefahr für die innere und die äussere Sicherheit der Schweiz dar. Angesichts seines kriminellen Profils steht die verfügte Massnahme nicht im Widerspruch zum Freizügigkeitsabkommen (FZA). Das BVGer verweist diesbezüglich auf die von Mitgliedern italienischer Mafia-Organisationen in der Schweiz verübten Straftaten. Ein Aufenthalt des Betroffenen in der Schweiz würde auch die Beziehungen zu Italien ernsthaft gefährden. Eine Fernhaltemassnahme von mehr als fünf Jahren ist gerechtfertigt, weil ein ausgeprägtes öffentliches Interesse daran besteht, ihn für eine erhebliche Zeitdauer von der Schweiz fernzuhalten. Überdies kann der Beschwerdeführer keine besonderen Beziehungen zur Schweiz und somit keine überwiegenden privaten Interessen geltend machen, um unbeschränkt in die Schweiz einreisen zu können. In anderen Verfahren wurden kürzere Einreiseverbote durch die Anwesenheit von Angehörigen in der Schweiz gerechtfertigt, was hier nicht der Fall ist. Aus diesen Gründen erachtet das BVGer die vom fedpol auf 20 Jahre angesetzte Dauer des Einreiseverbots als verhältnismässig und weist die Beschwerde ab.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.