Medienmitteilung zum Urteil F-1297/2017

Anerkennung der Staatenlosigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert seine Rechtsprechung zum schutzwürdigen Interesse an einer Entscheidung über ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Es heisst die Beschwerde eines Kurden aus Syrien gut, dessen Gesuch das Staatssekretariat für Migration abgewiesen hat.

22.12.2021

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Foto: Keystone
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Der Betroffene ist in der Provinz Al-Hasaka in Syrien geboren und gehört der Minderheit der Ajanib (oder «Ausländer») an. 2011 floh er vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs aus seinem Geburtsland. Im August 2015 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch, das dann im Juni 2016 abgewiesen wurde. Der Betroffene wurde 2018 schliesslich in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezogen. Diese kam nach ihm in die Schweiz und erhielt 2017 hier Asyl. Inzwischen hatte der Betroffene ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gestellt. Das Staatssekretariat für Migration wies dieses Gesuch hauptsächlich mit der Begründung ab, er hätte sich einbürgern lassen können, bevor er 2011 ausreiste.

Interesse am Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hielt in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass auch anerkannte Flüchtlinge weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung ihrer Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit haben. Dies wurde damit begründet, dass Staatenlose bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bessergestellt waren als Flüchtlinge. Denn für erstere galt eine fünfjährige Frist und für letztere eine zehnjährige. Diese Unterscheidung wurde jedoch am 1. Januar 2018 durch eine Gesetzesänderung abgeschafft. Seitdem betragen beide Fristen 10 Jahre. In der Folge entschied das BVGer, Flüchtlinge hätten kein praktisches Interesse mehr an der Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit, sodass auf solche Gesuche nicht mehr einzutreten sei.

Im vorliegenden Fall präzisiert das BVGer diesbezüglich, dass zwischen einer derivativen, prekären Flüchtlingseigenschaft wie der des Beschwerdeführers, der sie über seine Ehefrau erlangt hat, und einer originär erworbenen Flüchtlingseigenschaft zu unterscheiden ist. Im ersten Fall kann ein Interesse an einem Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht verneint werden.

Darüber hinaus kommt das BVGer in diesem Grundsatzurteil zum Schluss, dass grundsätzlich jedem Rechtsunterworfenen ohne ersichtliche Staatsangehörigkeit ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit zuzuerkennen ist. Tatsächlich hängt die Frage der Staatenlosigkeit gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und insbesondere gemäss dem Urteil Hoti gegen Kroatien mit der sozialen Identität zusammen, die durch das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) geschützt wird. Die Verweigerung des Zugangs zu einem Verfahren, in dem diese Frage geklärt werden kann, stellt einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in dieses Recht dar.

Staatenlosigkeit anerkannt
Im vorliegenden Fall stellt das BVGer fest, dass der Beschwerdeführer keine Staatsangehörigkeit besitzt und auch nie eine besessen hat. Angesichts seiner Flüchtlingseigenschaft kann von ihm nicht verlangt werden, dass er sich an die syrischen Behörden wendet, um sich gestützt auf einem Präsidialdekret einbürgern zu lassen, gemäss welchem Ajanib aus der syrischen Provinz Al-Hasaka die syrische Staatsangehörigkeit gewährt wird. Angesichts der damaligen Verhältnisse in Syrien kann ihm auch nicht missbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, weil er in den vier Monaten, in denen er sich nach der Verkündung des Dekrets noch in Syrien aufhielt, kein Einbürgerungsgesuch gestellt hatte. Folglich erkennt das BVGer dem Betroffenen die Staatenlosigkeit zu.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.