Medienmitteilung zum Urteil A-3025/2017
Armee hätte Dienstwaffe einziehen müssen
Im Fall Schafhausen im Emmental BE hätte die Armee die Waffe des Täters einziehen sollen. Im Zusammenhang mit einer Staatshaftungsklage heisst das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von zwei Sozialversicherungen gut.

Ein ehemaliger Armeeangehöriger feuerte am 24. Mai 2011 mehrere Schüsse aus seiner Armeepistole ab, als seine Wohnung in Schafhausen im Emmental BE zwangsgeräumt wurde. Die Schüsse trafen zwei Polizeibeamte. Ein Polizist erlag seinen Verletzungen am Tatort, der andere wurde verletzt. Die Armee hatte den Täter bereits 2007 wegen Persönlichkeitsstörungen für untauglich erklärt und aus der Militärdienstpflicht entlassen. Seine Waffe wurde jedoch nicht eingezogen. Der Täter wurde 2012 erstinstanzlich wegen Mordes, versuchten Mordes, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Er verstarb 2013 in Haft, worauf das Strafverfahren eingestellt wurde.
EFD verneint Staatshaftung
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern sprach den beiden Töchtern des getöteten Polizisten eine monatliche Waisenrente zu, die Visana Versicherungen AG anerkannte der Ehefrau sowie den Töchtern eine monatliche Hinterlassenen-rente. Beide Sozialversicherungen machten 2015 Schadenersatzansprüche beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) geltend und forderten eine Staatshaftung. Die Armee habe es trotz der bekannten, schweren Persönlichkeitsstörung des Täters über Jahre unterlassen, seine Armeewaffe einzuziehen. Das EFD wies die Begehren 2017 mit der Begründung ab, die Schweizer Armee habe keine Handlungs- oder Sorgfaltspflicht verletzt. Dass der Täter mit der Armeewaffe eine Gewalttat verübt habe, falle nicht in den Verantwortlichkeitsbereich der Schweizer Armee bzw. des Bundes, sondern in denjenigen des kantonalen Kreiskommandos.
Grundsatz des Gefahrensatzes
Wenn ein absolutes Recht auf dem Spiel steht – im vorliegenden Fall das Recht auf Leben – hat nach dem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz des Gefahrensatzes derjenige zu handeln, der einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält. Dabei hat er die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Schutzmassnahmen zu ergreifen.
Unterlassene Abrüstung war widerrechtlich
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Armee einen gefährlichen Zustand geschaffen hat, indem sie es unterlassen hat, beim als gefährlich eingestuften und deshalb für untauglich befundenen Angehörigen der Armee die Armeewaffe einzuziehen. Zwar ist für die administrative Abwicklung der Abrüstung das jeweilige kantonale Kreiskommando zuständig. Die eigentliche Rücknahme der Waffen und die entsprechende Kontrolle obliegen jedoch der Logistikbasis der Armee (LBA).
Vorliegend hat die Armee die Rücknahme der Waffe nicht überprüft, weshalb die nicht erfolgte Abrüstung des Täters auch nicht bemerkt wurde. Weiter hätte sie das kantonale Kreiskommando über die Dringlichkeit der Abrüstung informieren sollen. Der blosse Eintrag ins Informationssystem der Armee genügte nicht. Denn einzig der Armee war bekannt, aus welchen Gründen dem Täter die Armeewaffe nicht hätte belassen werden dürfen. Folglich ist die Unterlassung der Abrüstung als widerrechtliches Verhalten des Bundes zu qualifizieren.
Weitere Voraussetzung der Staatshaftung nicht geprüft
Das EFD hatte die Widerrechtlichkeit verneint und daher die weiteren Voraussetzungen der Staatshaftung nicht geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht die Widerrechtlichkeit, weshalb es die Beschwerden gutheisst und die Verfügungen des EFD aufhebt. Das Gericht weist die Sache an das EFD zurück, um die weiteren Voraussetzungen der Staatshaftung zu prüfen.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
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Rocco Maglio
Medienbeauftragter