Medienmitteilung zum Urteil F-2888/2017

Aufenthaltsbewilligungsgesuch eines Tschetschenen abgelehnt

Das Bundesverwaltungsgericht lehnt das Aufenthaltsbewilligungsgesuch eines tschetschenischen Studenten ab, weil er missbräuchlich die Verlängerung seines Aufenthalts in der Schweiz erwirkt hat.

05.10.2018

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Photo: Keystone
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Bei seiner Ankunft in der Schweiz 2010 stellte der junge Tschetschene ein Asylgesuch. Dieses wurde 2011 vom Staatssekretariat für Migration (SEM), dem ehemaligen Bundesamt für Migration (BFM), abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bestätigte diesen Entscheid 2013 auf Beschwerde hin. Im gleichen Jahr stellte der Tschetschene ein Wiedererwägungsgesuch. Das SEM wies dieses 2016 ab und das BVGer bestätigte diesen Entscheid wiederum. 2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung und machte hauptsächlich geltend, dass seine gegen die russische Regierung gerichteten Publikationen und sein kürzliches Coming-out ihn zur Zielscheibe der Behörden seines Landes machten.

 

Das SEM weigerte sich, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen, und erwog, die Integration des Beschwerdeführers sei nicht derart aussergewöhnlich, dass diese eine solche Bewilligung rechtfertige. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage des Vorhandenseins eines schwerwiegenden Härtefalls, so dass die Gefahr, welcher er bei einer Wegweisung in sein Land ausgesetzt wäre, nicht relevant sei. Gegen diesen Entscheid des SEM erhob der Betroffene im Mai 2017 erneut Beschwerde beim BVGer.

 

Restriktive Bedingungen des Asylgesetzes

Das Gericht erinnert daran, dass die Ausnahmebestimmung des Asylgesetzes restriktive Voraussetzungen vorsieht. Demnach kann eine Aufenthaltsbewilligung mit Zustimmung des SEM erteilt werden, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Der Beschwerdeführer erfüllt die ersten zwei Voraussetzungen. Was die dritte Bedingung betrifft, hebt das Gericht aber vor allem den missbräuchlichen Einsatz von Verfahren hervor, mit denen bezweckt wurde, den Aufenthalt künstlich zu verlängern. Nach Analyse aller Elemente kommt es zum Schluss, der bisherige Werdegang des Betroffenen in der Schweiz rechtfertige keine Aufenthaltsbewilligung.

 

Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist heikel aufgrund der Homosexualität (erstmals vor dem BVGer geltend gemacht) und der Publikationen des Betroffenen. Es obliegt aber nicht dem BVGer, eine eigentliche Prüfung dieser Frage vorzunehmen. Wenn der Betroffene der Ansicht ist, dass die Umstände sich inzwischen wesentlich geändert haben, bleibt es ihm anheimgestellt, eine Wiedererwägung des bereits getroffenen Wegweisungsentscheids zu beantragen. Dadurch kann er gegebenenfalls eine vorläufige Aufnahme erwirken, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

 

Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

 

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter