Medienmitteilung zum Urteil A-2229/2019

Baubewilligung für das Strassenverbindungsstück Vigie-Gonin erteilt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen den Bau des Strassenverbindungsstücks Vigie-Gonin abgewiesen. Der Bau des Strassenverbindungsstücks Vigie-Gonin zur Führung der t1 auf eigener Trasse auf der Rue de Genève rechtfertigt die Rodung des Flonwaldes.

26.02.2020

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Foto: Keystone
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Im Rahmen des Agglomerationsprojekts Lausanne-Morges bauen die Lausanner Verkehrsbetriebe (TL) ein Netz von «starken Achsen» zur Verbesserung der Mobilität im gesamten Kanton auf. Am 7. März 2016 bewilligte das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Pläne der Tramstrecke Renens – Gare Lausanne – Flon (t1), der Busschnellverbindung Prélaz-les-Roses – Saint-François (BHNS) und des Garage-Ateliers (GAT).

 

Beschwerde der Lausanner Verkehrsbetriebe gutgeheissen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hatte mit Urteil A-2465/2016 vom 2. Februar 2018 acht Beschwerden gegen diesen Beschluss abgewiesen, jedoch eine gutgeheissen. Mit dieser Gutheissung hielt das BVGer fest, dass das BAV das Strassenverbindungsstück Vigie-Gonin nicht formell bewilligt hatte, da es dafür nicht zuständig war, und dass folglich die Anordnung der Flonwald-Rodung einen Verstoss gegen seine Zuständigkeit darstellte (siehe Medienmitteilung vom 6. Februar 2018) Die TL führten gegen dieses Urteil Beschwerde vor Bundesgericht. Dieses hiess den die Beschwerde der TL gut in Erwägung der Tatsache, dass die Pläne für das Strassenverbindungsstück Vigie-Gonin durch das BAV genehmigt worden waren und die Strassenrampe Vigie-Gonin als Gleisanlage qualifiziere. Das Bundesgericht wies den Fall an das BVGer zur Prüfung, ob die durch den Bau der Rampe erforderliche Rodung rechtmässig sei, zurück (BGE 1C_125/2018 vom 8. Mai 2019).

 

Rodung des Flonwaldes bewilligt

In seinem Urteil vom 19. Februar 2020 berücksichtigt das BVGer namentlich, dass die gesetzlichen Bedingungen zur Bewilligung der von den TL geforderten Waldrodung erfüllt sind. Insbesondere bedingt die Funktion der Strassenverbindung eine Führung durch den Flonwald, und die Vorschriften über die Bodennutzung sowie den Natur- und Landschaftsschutz werden erfüllt. Die Rodung wird keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die Umwelt haben und achtet den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Schliesslich wird die Rodung auf dem Gebiet der Stadt Lausanne weitgehend kompensiert werden.

 

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

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Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter