Medienmitteilung zum Urteil B-3515/2020, B-4393/2020
Crypto-Affäre: Ausfuhrgesuche bleiben sistiert
Verschiedene Einzelausfuhrgesuche für Chiffriermodule und -geräte bleiben sistiert, bis die Untersuchungen der Bundesanwaltschaft in dieser Sache abgeschlossen sind. Das Bundesverwaltungsgericht tritt nicht auf die diesbezüglichen Beschwerden der Crypto International AG und TCG Legacy AG in Liquidation ein.

Im Dezember 2019 sistierte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Generalausfuhrbewilligungen für Chiffriergeräte und reichte im Februar 2020 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Widerhandlungen gegen das Güterkontrollgesetz ein.
Verschiedene im Januar und Februar 2020 eingereichte Einzelausfuhrgesuche der Crypto International AG und der TCG Legacy AG, vormals Crypto Group AG und inzwischen in Liquidation, wurden im Juni 2020 durch Entscheid des Bundesrates bis zum Abschluss der Untersuchungen der Bundesanwaltschaft sistiert. Der Bundesrat wies das SECO an, die betroffenen Unternehmen entsprechend zu informieren. Im Juli 2020 erliess das SECO Verfügungen, wonach die Einzelausfuhrgesuche ausgesetzt werden. Ein weiteres, nach dem bundesrätlichen Entscheid eingereichtes Ausfuhrgesuch der TCG Legacy AG wurde von der Vorinstanz ebenfalls vorläufig eingestellt. Gegen die Sistierungsentscheide erhoben die beiden Unternehmen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
Sistierungsentscheid bleibt bestehen
Das BVGer tritt auf die beiden Beschwerden nicht ein, soweit sie die Sistierung von Einzelausfuhrgesuchen betreffen, die dem Bundesrat im Juni 2020 vorgelegt wurden. Das Gericht kommt zum Schluss, dass es sich beim Sistierungsentscheid um einen «Regierungsakt» («acte de gouvernement») handelt, der vorwiegend auf politischen Überlegungen gründet und in der Verantwortung der Regierung ruht, weshalb er nicht mit Beschwerde angefochten werden kann. Das BVGer stellt weiter fest, dass auch das Völkerrecht keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung einräumt. Denn bei den hier angefochtenen Sistierungsentscheiden handelt es sich um Entscheide, die weder verfahrensabschliessend noch darauf ausgerichtet sind, auf die Hauptsache präjudizierend zu wirken.
Weil das Gericht betreffend die dem Bundesrat im Juni 2020 vorgelegten Einzelausfuhrgesuche nicht auf die Beschwerden eintritt, bleibt der angeordnete Sistierungsentscheid insoweit bestehen. Demnach ist die Behandlung dieser Einzelausfuhrgesuche bis zum Entscheid der Bundesanwaltschaft ausgesetzt.
Beim Einzelausfuhrgesuch, das nach dem Entscheid des Bundesrates eingereicht wurde, kommt das Gericht zu einem anderen Schluss. Weil dem Bundesratsbeschluss nichts zu entnehmen ist, wonach er sich auch auf künftige Gesuche bezieht, heisst das BVGer die Beschwerde gut. Der diesbezügliche Sistierungsentscheid wird aufgehoben.
Diese Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.
Kontakt

Rocco Maglio
Medienbeauftragter