Medienmitteilung zum Urteil A-3548/2018

Datenbearbeitung bei «Helsana+» teilweise rechtswidrig

Ein Teil der Datenbeschaffung beim App-gestützten Bonusprogramm «Helsana+» genügt nicht den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die Verwendung von rechtmässig beschafften Daten von lediglich grundversicherten Personen ist jedoch nicht widerrechtlich. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

29.03.2019

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Photo: Keystone
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Die Helsana Zusatzversicherungen AG betreibt das App-gestützte Bonusprogramm «Helsana+». Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Programm können durch bestimmte Aktivitäten Pluspunkte sammeln, die sie in Boni wie Barauszahlungen, Sachleistungen oder Gutscheine von Partnerbetrieben umwandeln können. Bonusberechtigt sind nur die Versicherten der Helsana-Gruppe, sprich Helsana Zusatzversicherungen AG, Helsana Versicherungen AG und Progrès Versicherungen AG. Berechtigt sind also auch solche Personen, die bei Helsana ausschliesslich grundversichert sind. Für die benötigten Abklärungen verlangt die Helsana Zusatzversicherungen AG beim Registrierungsprozess über die App eine Einwilligung, um auf Daten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugreifen zu können.

 

Klage vom EDÖB

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) sah in diesem Verhalten einen Verstoss gegen die Datenschutzbestimmungen und gab im April 2018 der Helsana Zusatzversicherungen AG Empfehlungen ab. Im Rahmen von «Helsana+» seien die Entgegennahme und Weiterbearbeitung von Daten der Grundversicherung sowie das Einholen von Einwilligungen zu dieser Datenbearbeitung zu unterlassen. Weiter sei die Ausrichtung geldwerter Rückerstattungen an ausschliesslich Grundversicherte zu unterlassen. Die Helsana Zusatzversicherungen AG lehnte die Umsetzung der Empfehlungen ab, woraufhin der EDÖB im Mai 2018 Klage beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) einreichte.

 

Datenbeschaffung widerrechtlich

Das BVGer stellt in seinem Urteil fest, dass die über die App eingeholte Einwilligung zur Beschaffung von Personendaten bei den Grundversicherungen der Helsana-Gruppe (Helsana Versicherungen AG und Progrès Versicherungen AG) nicht den datenschutzrechtlichen Vorschriften genügt. Folglich darf die Helsana Zusatzversicherungen AG die erhobenen Daten nicht verwenden und hat deren Beschaffung künftig in dieser Form zu unterlassen.

 

Gesetzeskonforme Verwendung der Daten

Die Verwendung von rechtmässig beschafften Daten von lediglich grundversicherten Personen verstösst hingegen nicht gegen das Datenschutzgesetz. Auch wenn die Versicherung damit einen rechtswidrigen Zweck befolgen würde, nämlich die indirekte Rückerstattung von Versicherungsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, wäre ihr Verhalten erst dann datenschutzrechtlich zu beanstanden, wenn es gegen eine Norm verstossen würde, die den Schutz der Persönlichkeit der Prämienzahler bezwecken würde. Bei den relevanten Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes ist dies jedoch nicht gegeben. Die Datenbearbeitung im Rahmen vom Bonusprogramm «Helsana+» ist daher insoweit rechtmässig im Sinne des Datenschutzgesetzes. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen gelassen werden, ob das Bonusprogramm einer versteckten Prämienverbilligung gleichkommt und somit die

Helsana Zusatzversicherungen AG gegen das Krankenversicherungsgesetz verstösst.

 

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.