Medienmitteilung zum Urteil E-1488/2020

Dublin-Überstellungen nach Kroatien

Asylsuchende, welche gestützt auf die Dublin-III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, erhalten auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren. Zu diesem Ergebnis gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einem Referenzurteil.

31.03.2023

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Bild: Keystone
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Kroatien wird seit längerer Zeit vorgeworfen, schutzsuchende Personen in rechtswidriger Weise, insbesondere ohne Prüfung ihrer Asylanträge oder ihrer individuellen Situation und teilweise unter Anwendung von Gewalt, an die bosnisch-herzegowinische sowie serbische Grenze abzuschieben beziehungsweise bereits unmittelbar an der Grenze abzuweisen (Pushback).

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) geht von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass solche unrechtmässigen Abschiebungen regelmässig praktiziert werden. Es geht ebenfalls davon aus, dass Kroatien für einen beachtlichen Teil der Schutzsuchenden nur ein Transitstaat darstellt und sie nicht selten gar nicht beabsichtigen, in Kroatien um Schutz nachzusuchen oder ihr Asylverfahren dort abzuwarten. Bei Fehlen eines Asylantrages oder bei Rückzug eines solchen halten sich migrierende Personen ohne Berechtigung im Land auf, womit ihre Ausschaffung grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht betont dabei, dass dies in keiner Weise die teilweise menschenverachtenden Ausschaffungsmethoden rechtfertigt, von welchen immer wieder berichtet wird. Weiter beleuchtet das Gericht die diesbezüglich relevante Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Bedeutung für Dublin-Überstellungen
Gemäss vorliegendem Referenzurteil[1] liegt im Rahmen einer auf die Dublin-III-Verordnung gestützten Überstellung das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt haben, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten wird. Dabei steht die Frage nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen ist, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es ist nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Die verfügbaren aktuellen Berichte sowie der überwiegende Teil der konsultierten Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten stützen diese Einschätzung. Insbesondere lassen sich aufgrund der verfügbaren Quellen keine Hinweise dafür finden, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben. Das Referenzurteil stellt schliesslich fest, dass dies sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zutrifft.

Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

 

[1] Dieses Urteil wurde durch die versammelte Richterschaft der Abteilungen IV, V und VI koordiniert. Es analysiert die Situation in einem bestimmten Land und die rechtliche Würdigung ist über den Einzelfall hinaus für eine Mehrzahl von Verfahren gültig.