Medienmitteilung zum Urteil F-6330/2020

Dublin-Verfahren: Familien dürfen wieder nach Italien überstellt werden

Nachdem Italien das «Salvini-Dekret» rückgängig gemacht hat, darf die Schweiz im Rahmen der Dublin-Bestimmungen wieder Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien überstellen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Referenzurteil entschieden.

22.10.2021

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Foto: Keystone
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Ende 2018 trat in Italien das Gesetzesdekret 113/2018 über öffentliche Sicherheit und Einwanderung in Kraft, besser bekannt als «Salvini-Dekret». Das Dekret hatte weitreichende Auswirkungen auf die Unterbringungssituation von Asylsuchenden in Italien. Dublin-Rückkehrende wurden in Erstaufnahmezentren oder in temporären Einrichtungen untergebracht, die oftmals überfüllt waren und den Bedürfnissen von besonders verletzlichen Asylsuchenden, namentlich Familien mit Kindern oder Personen mit gravierenden Gesundheitsproblemen, nicht gerecht wurden. Der Zugang zum Zweitaufnahmesystem, das eine bessere Betreuung gewährleistete, blieb ihnen verwehrt.

Dublin-Überstellungen vorübergehend eingeschränkt
Im Referenzurteil E-962/2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Ende 2019, dass für Familien und schwer erkrankte Asylsuchende Dublin-Überstellungen nach Italien nur zulässig sind, wenn die italienischen Behörden vorgängig individuelle Garantien für eine angemessene Betreuung und
Unterbringung abgeben.

Schutzbedürftige Personen geniessen wieder Priorität
Im Dezember 2020 hat Italien mit dem Gesetzesdekret 130/2020 die Bestimmungen des Salvini-Dekretes weitgehend rückgängig gemacht. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden offensteht. Schutzbedürftige Personen, denen eine besondere Form der Unterstützung zugesichert wurde, geniessen bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität.

Entscheid des SEM gestützt
Das BVGer hält fest, dass Italiens Anerkennung der Familieneinheit und die Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung mit Blick auf die neue Gesetzeslage als hinreichende Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des BVGer und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu werten sind. Damit darf die Schweiz Familien mit minderjährigen Kindern wieder nach Italien überstellen. Das Gericht stützt damit den Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) gegenüber einer alleinerziehenden Mutter und deren Sohn, die am BVGer Beschwerde geführt hatten.

Dieses Urteil ist abschliessend und kann deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden.