Medienmitteilung zum Urteil A-6908/2017, A-7102/2017

EFK verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör

Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat es unterlassen, in einer Administrativuntersuchung zu den Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte zwei betroffene Personen einzubeziehen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht weist das Wirtschaftsdepartement an, im Schlussbericht sämtliche Stellen zu löschen, welche sich auf die beiden Beschwerdeführenden beziehen.

05.09.2019

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Foto: Keystone
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Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) führte 2016 im Auftrag des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) eine Administrativuntersuchung im Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung durch. Sie trug die Erkenntnisse im Schlussbericht «Gewährung und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte» zusammen und übergab diesen dem WBF. Daraufhin ersuchten mehrere Personen das WBF, den erwähnten Bericht gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz auszuhändigen.

 

Anfang 2017 informierte das WBF die im Bericht erwähnten Personen über die Untersuchung und auch über die Gesuche um Einsicht in den Schlussbericht. Zwei der betroffenen Personen wehrten sich gegen die Herausgabe des Berichts und fochten eine entsprechende Verfügung Ende 2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) an.

 

Rechtliches Gehör verletzt

Das BVGer stellt in seinen Urteilen fest, dass die beschwerdeführenden Personen wesentlich von der Untersuchung betroffen sind. Unter anderem wurden ihr Verhalten und ihre Amtsführung untersucht. Im Bericht werden ihnen verschiedene Verfehlungen vorgeworfen und sie werden für festgestellte Missstände verantwortlich gemacht. Es wäre für die EFK ohne Weiteres möglich gewesen, auch die zwei betroffenen Personen in die Untersuchung einzubeziehen und ihnen dabei das rechtliche Gehör zu gewähren. Da die EFK dies unterlassen hat, hat sie den in der Verfassung verankerten Anspruch auf das rechtliche Gehör und somit die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen in schwerwiegender Weise verletzt.

 

Aufgrund der Intensität der Betroffenheit würde ein allfällig nachträglich erteiltes rechtliches Gehör den untersuchten Personen keinen ausreichenden Rechtsschutz bieten. Folglich weist das Gericht das WBF an, im Schlussbericht sämtliche Personendaten zu vernichten, die sich auf die Beschwerdeführenden beziehen. Nach Löschung dieser Daten kann der Bericht herausgegeben werden.

 

Diese Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.