Medienmitteilung zum Urteil A-4721/2021, A-4350/2022

Essenslieferungen sind keine Postsendungen

Die Vermittlung von Essenslieferungen über eine Internetplattform stellt keinen Postdienst dar. Das Bundesverwaltungsgericht klärt diese Frage anhand der Lieferungen von Uber und eat.ch.

11.01.2024

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Essenslieferungen stellen Güter- und Stückguttransporte dar und keine Postsendungen. (Bild: Keystone)
Essenslieferungen stellen Güter- und Stückguttransporte dar und keine Postsendungen. (Bild: Keystone)

Gemäss Postgesetz sind die Anbieterinnen von Postdiensten meldepflichtig. Eine Meldepflicht hat unter anderem zur Folge, dass Anbieterinnen die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten haben und mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen müssen.

Die PostCom als Regulierungsbehörde im Postmarkt unterstellte die Uber Portier B.V. und die eat.ch GmbH der Meldepflicht, da Express- und Kuriersendungen auch unter das Postgesetz fallen würden. Essenslieferungen seien deshalb als Postsendungen zu qualifizieren. Hiergegen wehrten sich beide Unternehmen mit je einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Der Güter- und Stückguttransport ist keine Postsendung
Das BVGer stellt fest, dass der Gesetzgeber mit der Unterstellung von Express- und Kurierdiensten unter das Postgesetz nicht von der Bundesverfassung abweichen wollte. Der Güter- sowie der Stückguttransport fallen demnach nicht unter das Postgesetz. Dazu gehört auch die Vermittlung von Essenslieferungen. Diese sind daher nicht als Postsendungen zu qualifizieren. Mangels Vorliegens von Postsendungen unterliegen die Uber Portier B.V. sowie die eat.ch GmbH nicht der Meldepflicht von Anbieterinnen von Postdiensten. Das Gericht heisst ihre Beschwerden gut.

Diese Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter / Leiter Kommunikation a.i.