Medienmitteilung zum Urteil A-2359/2018, A-2852/2018, A-2863/2018

ETH Lausanne: Ergänzungskurs ist rechtmässig

Der Ergänzungskurs der ETH Lausanne für Studierende des ersten Jahres ist nicht willkürlich und hat keine Ungleichbehandlung zur Folge. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde der ETH Lausanne gegen die Beschwerdekommission und drei Studierende gut.

15.02.2019

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Photo: Keystone
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Erzielen die Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) über alle Prüfungen des ersten Semesters einen Notendurchschnitt unter 3.5 (genügend bei 4.0, Höchstnote 6), so werden sie verpflichtet, einen Ergänzungskurs zu besuchen. Dieser findet jeweils im zweiten Semester statt und ist für die Studierenden aller Studiengänge gleich. Fallen die Studierenden auch im Ergänzungskurs durch, schliesst sie die ETHL ganz aus dem Studium aus.

 

Studierende gegen den Ergänzungskurs

Einige Studierende, die im Juli 2017 ausgeschlossenen wurden, erhoben dagegen Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission. Diese gab ihnen im Frühling 2018 Recht. Nach ihrer Auffassung sei der Ergänzungskurs rechtswidrig, weil er zumindest in einer formellen Rechtsgrundlage verankert sein müsse, zum Beispiel im ETH-Gesetz. Auch sind die Studierenden der Meinung, im Architekturstudium werde den Mathematikkenntnissen zu grosses Gewicht beigemessen. Der Kurs sei schliesslich willkürlich und führe zu einer Ungleichbehandlung. Die ETHL focht daraufhin drei ähnliche Entscheide der ETH-Beschwerdekommission beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) an, zwei betreffend Architekturstudierende, einer betreffend Informatikstudierende.

 

Beurteilung des BVGer

Nach der Reorganisation des schweizerischen Bildungsbereichs im Jahr 2006 und der Anpassung des ETH-Gesetzes sind die ETH Lausanne sowie die ETH Zürich für die Regelung ihrer Ausbildungen zuständig. Vorbehalten bleiben Koordinationsbestimmungen, die für alle schweizerischen Hochschulen gelten. Das BVGer kommt somit in den vorliegenden Fällen zum Schluss, dass die ETHL selbst die Voraussetzungen regeln kann, unter denen ihre Prüfungen und Kurse als bestanden gelten. Der Ergänzungskurs reiht sich in diesen Rahmen ein und hat mit einem angeblichen Numerus clausus und mit der eigentlichen Zulassung zum Studium an der ETHL nichts zu tun. Vielmehr zielt der Ergänzungskurs darauf ab, die Kenntnisse der Studierenden auf das erforderliche Niveau anzuheben. Er ist weder willkürlich, noch führt er zur Ungleichbehandlung. Folglich sind die drei Verfügungen der ETHL rechtens, die das Nichtbestehen des Ergänzungskurses feststellen und die betreffenden Studierenden vom Studium ausschliessen. Das Gericht hebt demnach die Entscheide der ETH-Beschwerdekommission auf.

 

Diese Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.