Medienmitteilung zum Urteil B-3930/2016

Fall BSI: Vorgehen der FINMA ist nicht nachvollziehbar

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht stellte 2016 bei der Banca della Svizzera Italiana schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest und verfügte eine Einziehung von 95 Millionen Schweizer Franken. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Festlegung des einzuziehenden Betrags als nicht nachvollziehbar und weist den Fall an die FINMA zurück.

03.12.2019

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Foto: Keystone
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Die Banca della Svizzera Italiana (BSI) verstiess zwischen 2011 und 2015 mehrfach gegen das Geldwäschereigesetz und das Bankengesetz sowie deren Verordnungen. Sie hat im indirekten Zusammenhang mit dem Korruptionsfall um den malaysischen Staatsfonds 1MDB schwere Verletzungen von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen begangen. Diese Verletzungen geschahen sowohl im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten gegenüber der Filiale in Singapur als auch durch selber getätigte Geschäfte.

 

FINMA stellte vier schwere Verletzungen fest

Als Folge eines Enforcementverfahrens warf die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) BSI vier schwere Verletzungen des Aufsichtsrechts vor. So habe die inzwischen in die EFG International AG integrierte und heute nicht mehr als solche tätige Bank gegen die ihr auferlegten Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäschereibekämpfung, gegen die Aufbewahrungspflicht von Dokumenten, gegen den Grundsatz des angemessenen Risikomanagements und gegen die Gewähr einer einwandfreien Geschäftstätigkeit, verstossen. Laut der FINMA soll es unmöglich gewesen sein, dass diese Gesetzesverstösse der BSI unerkannt blieben. Die Höhe der einzelnen Transaktionen im mehrstelligen Millionenbereich und die an den Geschäften beteiligten politisch exponierten Personen (PEP), die in Verbindung zum malaysischen Premierminister standen, hätten zu erhöhter Risikoeinstufung und somit zu zusätzlichen Abklärungen führen müssen.

 

In ihrem Entscheid vom 23. Mai 2016 schätzte die FINMA den gesetzeswidrig erwirtschafteten Gewinn auf 95 Millionen Schweizer Franken und verfügte dessen Einziehung, mit dem Ziel, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.

 

Schätzung nur unter bestimmten Umständen erlaubt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bestätigt die schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, erachtet jedoch die Schätzung von 95 Millionen als nicht nachvollziehbar. Artikel 35 des Finanzmarktgesetzes (FINMAG) erlaubt der FINMA, den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte erst dann zu schätzen, wenn sich der Betrag nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lässt. Zudem sieht die Praxis vor, dass sich die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der exakten Bestimmung nur auf einzelne Gewinn- bzw. Aufwandelemente beziehen kann. Entsprechend muss sich die Schätzung auf einzelne Berechnungsfaktoren beschränken.

 

Eine Einziehung darf zudem nur dem tatsächlich durch den Gesetzesverstoss erzielten Gewinn entsprechen. Die FINMA erklärt die 95 Millionen aber auch mit dem Verzicht auf eine Einziehung in einem weiteren Korruptionsfall, an dem die brasilianische Kundschaft der BSI involviert war. Gemäss BVGer ist nicht ersichtlich, weshalb die FINMA anstelle von genauen Berechnungen eine Art Kompensationsgeschäft zwischen zwei Fällen vornimmt. Das BVGer heisst die Beschwerde der BSI somit teilweise gut und weist den Entscheid an die FINMA zurück.

 

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.