Medienmitteilung zum Urteil A-171/2023, A-170/2023
Flughafen Genf: Betrieb rechtmässig
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden gegen das neue Betriebsreglement des Flughafens Genf ab, soweit es darauf eintritt. Die vom UVEK genehmigten Massnahmen verstossen nicht gegen die Vorschriften zu Lärmschutz, Luftqualität und Klimaschutz.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weist die Beschwerden gegen die Verfügung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 17. November 2022 ab. Die Verfügung genehmigte zwei Änderungen des Betriebsreglements des Internationalen Flughafens Genf und die Pläne für den Bau eines neuen Schnellabrollwegs; zudem wurden Einschränkungen bei der Nutzung von Flugzeugabstellplätzen aufgehoben.
Das BVGer stellt fest, dass die Immissionsgrenzwerte für Lärm – bereits seit früheren Verfahren – die geltenden Normen überschreiten. Die Überschreitungen bestehen insbesondere während der Nachtperioden aufgrund von verspäteten Flügen, deren Abflug vor 22 Uhr geplant ist, aber erst nach 22 Uhr durchgeführt werden kann. Eine vollständige lärmrechtliche Sanierung hätte eine Reduktion des Flugverkehrs um ca. 90 % zur Folge, womit der Flugbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnte. Deshalb war die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen mit Erleichterungen notwendig, parallel zur Prüfung weiterer Massnahmen.
Lärmkontingente und drei Langstreckenflüge pro Woche nach 22 Uhr
Durch die Einführung von Lärmkontingenten im Betriebsreglement soll die Anzahl verspäteter Abflüge nach 22 Uhr begrenzt werden. Das BVGer weist die dagegen gerichteten Rügen ab.
Die Ausnahme vom allgemeinen Verbot, Abflüge nach 22 Uhr zu planen, wird ebenfalls bestätigt: Die drei vom UVEK genehmigten Langstreckenflüge pro Woche sind mit den Lärmkontingenten, die den Fluggesellschaften zugewiesen werden, vereinbar, sofern sie an die Gesamtsumme der zugeteilten Kontingente angerechnet werden.
In diesem Zusammenhang bestätigt das Urteil die Richtigkeit der Lärmprognosen, die der Festlegung des zulässigen Lärms und der Erleichterungen zugrunde liegen. Weitere Massnahmen waren hier erforderlich, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Das öffentliche Interesse des Internationalen Flughafens für das Land und die Region wurde als vorrangig erachtet.
Neuer Schnellabrollweg
Mit der Genehmigung des neuen Schnellabrollwegs sollten Flugzeuge die Piste schneller verlassen können, um Stausituationen am Boden zu vermeiden. Diese Massnahme dient der Verbesserung der Verkehrszirkulation am Flughafen, ohne die Gesamtkapazität zu erhöhen.
Sachplan Infrastruktur Luftfahrt ist rechtmässig
Die genannten Massnahmen sind Teil des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt (SIL), dessen Objektblatt für den Flughafen Genf vom Bundesrat am 14. November 2018 verabschiedet wurde. Das Objektblatt ist das Ergebnis eines Kompromisses zwischen Bundes- und Kantonsbehörden und legt zwei unterschiedliche Gebiete fest: Im ersten Gebiet darf die Lärmbelastung ab 2019 nicht zunehmen, im zweiten, kleineren Gebiet muss die Lärmbelastung ab 2030 reduziert werden. Die zahlreichen Kritikpunkte der Beschwerdeführenden gegen den SIL, die das BVGer im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung beurteilte, werden ebenfalls abgewiesen, soweit sie zulässig sind. Der SIL weist keine Rechenfehler auf und enthält keine Lücken, die seiner Funktion als Rahmen für die Änderungen des Betriebsreglements oder die Genehmigung von Plänen entgegenstünden.
Keine Verstösse gegen Klimaschutzvorschriften
Die Beschwerdeführenden brachten zudem Rügen bezüglich des Klimaschutzes vor. Das BVGer stellt fest, dass es die geltenden Normen zum Klimaschutz nicht erlauben, konkreten Projekten Beschränkungen aufzuerlegen. Auf Bundesebene und auf internationaler Ebene (europaweit und global) sind andere Mechanismen zur Begrenzung von Treibhausgasemissionen vorgesehen, insbesondere die technische Zertifizierung von Luftfahrzeugen, das internationale Kohlenstoffausgleichs- und Reduktionsregime und Normen für nachhaltige Flugkraftstoffe. Das BVGer weist daher auch diese Rügen ab.
Die angefochtene Verfügung stellt eine verhältnismässige Antwort auf die Problematik der nächtlichen Lärmbelastung dar und ist zu bestätigen. Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kontakt
Rocco Maglio
Mediensprecher