Medienmitteilung zum Urteil F-2885/2020

Gericht bestätigt 20-jähriges Einreiseverbot

Ein italienischer Staatsangehöriger hat sich wiederholt wegen sexuellem Missbrauch von Minderjährigen strafbar gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt ein gegen ihn ausgesprochenes Einreiseverbot von 20 Jahren.

15.12.2022

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Foto: Keystone
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Im März 2020 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Lichtenstein von 20 Jahren gegen einen italienischen Staatsangehörigen.

Wiederholt schwere Straftaten begangen
Das Staatssekretariat begründete das Verbot mit der Schwere der bisher begangenen Straftaten. Zwischen 2003 und 2005 wurde der Betroffene von der italienischen Justiz zwei Mal wegen wiederholtem sexuellem Missbrauch von Kindern unter 16 Jahren verurteilt, ein anderes Mal wegen unerlaubtem Besitz von Waffen und Munition. Eine strafrechtliche Verurteilung widerfuhr ihm im Jahr 2016 auch in der Schweiz. Das Tessiner Kantonsgericht sprach gegen ihn eine siebenjährige Haftstrafe aus, insbesondere wegen wiederholter sexueller Nötigung von und Handlungen mit einem 13-jährigen Kind, zum Teil unter Verabreichung von Betäubungsmitteln. Diese Taten beging er im In- und Ausland. Daraufhin verbot das Tessiner Gericht dem Betroffenen, der auch als Sporttrainer von Jugendlichen wirkte, jegliche Tätigkeit mit Minderjährigen für eine Dauer von zehn Jahren.

Wahrung der öffentlichen Sicherheit
In einem Grundsatzurteil ändert das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die bisherige Praxis in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbots von 20 Jahren. Hierbei ist es nicht mehr erforderlich, dass die betroffene Person zuvor aus der Schweiz ausgewiesen worden ist. Es ist jedoch wichtig, dass der Fall durch aussergewöhnliche Umstände gekennzeichnet ist, die eine solche Dauer rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, wenn die Gefahr eines Rückfalls oder einer Wiederholung besteht.

Im vorliegenden Fall beziehen sich die vom BVGer festgestellten aussergewöhnlichen Umstände auf das geringe Alter der Opfer, auf die Persönlichkeitsmerkmale und Verhaltensweise des Betroffenen sowie auf die Tatsache, dass es sich um Rückfalltatbestände handelt, die in Italien und in der Schweiz zu gleichen Straftaten geführt haben. Darüber hinaus wirkten bisher keine Therapien, die es dem Betroffenen ermöglichen würden, seine sexuellen Triebe zu kontrollieren, so dass eine erhöhte Wiederholungsgefahr besteht. Für das Gericht ist zudem auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit kein persönlicher, professioneller oder familiärer Grund feststellbar, der zu einer Verkürzung des 20-jährigen Einreiseverbots führen könnte. Es weist demnach die Beschwerde des Betroffenen ab.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.