Medienmitteilung zum Urteil F-2233/2021

Härtefall: Aufenthaltsbewilligung für mauritische Transgender-Frau verlängert

Das Bundesverwaltungsgericht genehmigt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen persönlichen Gründen für eine mauritische Staatsangehörige. Da ihr Herkunftsland Transgender-Menschen nicht anerkennt, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Wiedereingliederung und ärztliche Betreuung der Betroffenen bei einer Heimkehr gefährdet wären.

06.05.2021

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Foto: Keystone
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Nach schweizerischem Recht hat der Ehepartner eines Schweizer Staatsangehörigen, dessen Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, aus wichtigen persönlichen Gründen, wenn beispielsweise die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat gefährdet ist, Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beurteilte den Fall eines mauritischen Staatsangehörigen, der im Oktober 2014 aus Liebe eine eingetragene Partnerschaft mit einem Schweizer einging und hierauf in seinem Wohnkanton eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. 2016 unternahm er erste Schritte zur Änderung seines Geschlechts. Diese unterstützte sein Partner zunächst auch, konnte sie aber, je sichtbarer sie wurde, immer weniger akzeptieren. Aus diesem Grund trennte sich das Paar im Juni 2017 und löste die Partnerschaft im Dezember 2017 auf. Im September 2018 bewilligten die Einwohnerdienste des Wohnkantons eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz getrennter Paarbeziehung. Darauf hielt das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, die Situation von Transgender-Menschen auf Mauritius sei nicht schwerwiegend genug, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen. Das SEM lehnte das Gesuch der Betroffenen ab und setzte eine Ausreisefrist an. Gegen diese Verfügung legte die Mauritierin im Mai 2019 Beschwerde beim BVGer ein.

 

Komplizierte Rückkehr

Im Inselstaat Mauritius sind medizinische und administrative Geschlechtsänderungen untersagt. Bei einer Heimkehr würde die Beschwerdeführerin daher nicht als Frau anerkannt. Überdies ist ungewiss, ob sie überhaupt in ihr Herkunftsland zurückkehren könnte, weil ihre Identität und ihr Aussehen nicht mehr mit den Angaben im Reisepass übereinstimmen. Daneben befindet sich die Mauritierin in intensiver ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, die in Mauritius nicht gewährleistet wäre. Ausserdem werden Transgender-Personen in Mauritius regelmässig diskriminiert und von ihren Familien verstossen. Aus diesen Gründen kommt das BVGer zum Schluss, dass ein Härtefall im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes vorliegt.

 

Sozialhilfe

In der Vergangenheit war die Beschwerdeführerin im Gesundheitsbereich tätig. Ihre Geschlechtsänderung soll zu beruflichen Schwierigkeiten geführt haben, weshalb sie seit 2017 Sozialhilfe bezieht. Seither hat sie mehrere Schulungen und Eingliederungsmassnahmen absolviert, unter anderem ein Wiedereinstiegsprogramm, das zu einem mehrmonatigen Anstellungsverhältnis führen könnte. Angesichts ihrer Bemühungen kommt das BVGer zum Schluss, dass sich die Lage der Beschwerdeführerin in Zukunft zum Besseren wenden könnte. Somit sind die Voraussetzungen für einen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung zurzeit nicht gegeben. Das Gericht betont jedoch, dass die Situation der Beschwerdeführerin bei andauernder Abhängigkeit von der Sozialhilfe regelmässig neu beurteilt würde.

 

Aus diesen Gründen heisst das BVGer die Beschwerde gut und genehmigt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.