Medienmitteilung zum Urteil A-1216/2018

Halbstundentakt der Zürcher S-Bahnlinie S 3 wird ermöglicht

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dem Personenverkehr während der Hauptverkehrszeit die für den Halbstundentakt der S 3 erforderliche Anzahl Trassen zu sichern. Die Interessen des Personenverkehrs überwiegen jene des Güterverkehrs.

29.05.2019

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Foto: Keystone
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Im Januar bzw. Dezember 2018 genehmigte das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Netznutzungspläne betreffend die Eisenbahninfrastruktur für die Fahrplanjahre 2019 bis 2024. Diese sehen unter anderem vor, dass auf dem Streckenabschnitt zwischen Zürich Hardbrücke und Bülach zur Hauptverkehrszeit dem Güterverkehr eine Mindestkapazität an Trassen gesichert wird. Dies hat zur Folge, dass der geplante Halbstundentakt der S 3 nicht eingeführt werden kann. Dagegen gelangten der Kanton Zürich, der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) sowie die Stadt Bülach mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

 

Neues System der Netznutzung und Kapazitätszuteilung

Auf den 1. Januar 2017 wurde das bisherige System der Netznutzung und Kapazitätszuteilung im Schienenverkehr grundlegend geändert. Die vormals gültige Prioritätenregelung zugunsten des vertakteten Personenverkehrs wurde aufgehoben und durch das neutrale Instrument des Netznutzungskonzepts und die sich darauf abstützenden Netznutzungspläne ersetzt. Damit soll die Eisenbahninfrastruktur für die Personenbeförderung und den Gütertransport gleichberechtigt weiterentwickelt werden.

 

Unvollständige Beurteilung der Interessen

Das BAV stellt sich im vorliegenden Trassenkonflikt auf den Standpunkt, dass kein Spielraum bestehe, den Güterverkehr weiter zu verdrängen. Deshalb sei für den gleichberechtigten Güterverkehr im Abschnitt zwischen Zürich Hardbrücke und Bülach auch zur Hauptverkehrszeit eine Mindestkapazität zu sichern.

 

Das BVGer kommt zum Schluss, dass das Kriterium der Mindestkapazität nicht als absolut verstanden werden kann. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, welche das BAV unterlassen hat.

 

Interessen des Personenverkehrs überwiegen

Der ZVV hat die Einführung des Halbstundentakts über Jahre hinweg transparent geplant, was vom BAV auch unterstützt wurde. Zudem hat der Verkehrsverbund und der Kanton Zürich bereits Investitionen in die Infrastruktur und das Rollmaterial getätigt. Im Weiteren hat der ZVV die Belastungen der S‑Bahnstrecke im betroffenen Streckenabschnitt nachgewiesen.

 

Demgegenüber geht aus den Nutzungsdaten des Güterverkehrs hervor, dass die strittigen Trassen bisher weder regelmässig noch stark frequentiert genutzt wurden. Zudem hat sich herausgestellt, dass im Fahrplanjahr 2019 lediglich noch eine von sieben strittigen Trassen, die gemäss Netznutzungsplan für den Güterverkehr reserviert sind, auch wirklich vom Güterverkehr beansprucht wird. Dabei handelt es sich um einen Gütertransport von Leerwagen.

 

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

Nach einer umfassenden Interessenabwägung stellt das BVGer fest, dass die Interessen der Beschwerdeführenden an der Einführung des Halbstundentakts der S 3 während der Hauptverkehrszeit denjenigen des Güterverkehrs an der Sicherung einer Mindestkapazität überwiegen. Das Gericht heisst deshalb die Beschwerde gut. Der Entscheid gilt für die Netznutzungspläne 2019 bis 2024.

 

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.