Medienmitteilung zum Urteil F-3406/2022
Humanitäres Visum für gefährdete afghanische Personen
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Mitgliedern einer afghanischen Familie mit ausgeprägtem Risikoprofil ein Visum aus humanitären Gründen erteilt.
Ein ehemaliger afghanischer Staatsanwalt flüchtete mit seinen Familienangehörigen nach Pakistan. Dort beantragten alle im Februar 2022 bei der Schweizerischen Botschaft die Ausstellung von humanitären Visa. Das zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) wies die Gesuche im Juli 2022 ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Betroffenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Individuelles Risikoprofil erforderlich
Gesuche um humanitäre Visa unterliegen restriktiven Voraussetzungen. Diese gelten als erfüllt, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein.
Als ehemaliger Staatsanwalt, der mit internationalen Organisationen zusammenarbeitete und nach eigenen Angaben auch Fälle von terroristischen Aktionen der Taliban aufzuklären hatte, ist der Betroffene in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Dies gilt in diesem Fall auch für seine Familienangehörigen. Für die Betroffenen besteht zudem die konkrete Gefahr einer zwangsweisen Ausschaffung von Pakistan nach Afghanistan. In diesem Einzelfall ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. Vor diesem Hintergrund sind ihnen humanitäre Visa zu erteilen.
Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
Kontakt
Rocco Maglio
Medienbeauftragter