Medienmitteilung zum Urteil F-4618/2017

Islamischer Extremismus: Einreiseverbot bestätigt

Das Fedpol hatte im Jahr 2017 ein zehnjähriges Einreiseverbot gegenüber einem Mann erlassen, der Kontakte zu Mitgliedern der salafistischen Bewegung pflegte. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar verschiedene Verfahrensmängel festgestellt, diese aber im Beschwerdeverfahren geheilt und die ausgesprochene Massnahme bestätigt.

20.12.2019

Teilen
Foto: Keystone
Foto: Keystone

Ein Mann mit französisch-tunesischer Doppelbürgerschaft arbeitete von 2006 bis 2013 in der Schweiz, zuletzt in der Genfer Moschee Petit-Saconnex. Seither wohnt er in Frankreich nahe der Schweizer Grenze. Im März 2017 gab er bei einer Grenzkontrolle bekannt, dass er beabsichtige, in der Schweiz Arbeit zu suchen. Im Juni 2017 erliess das Bundesamt für Polizei (Fedpol) ein zehnjähriges Einreiseverbot gegenüber dem Betroffenen. Dieses wurde ihm zehn Tage später bei einer erneuten Grenzkontrolle ausgehändigt. Das Fedpol begründete die Fernhaltemassnahme damit, dass der Betroffene regelmässige Kontakte zu radikalisierten Personen pflege und somit eine ausgeprägte Bedrohung für die Schweiz darstelle. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht (BVGer).

 

Verstoss gegen das rechtliche Gehör

Das BVGer stellt fest, dass das Fedpol in mehreren Punkten gegen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verstossen hat. Erstens ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es dem Betroffenen das Einreiseverbot zum Zeitpunkt des Beschlusses hätte mitteilen müssen, zumal die Wohnadresse bei den kantonalen Behörden bekannt war. Zweitens hätte das Fedpol angesichts des sehr knappen Antrags des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) dessen ausführliches Dossier konsultieren müssen, bevor es den Entscheid fällte. Drittens hätte das Bundesamt dem Antrag nachkommen können, bestimmte Dokumente vorzulegen, nachdem diese teilweise abgedeckt waren.

 

Mangelbehebung durch das Gericht

Gemäss Lageradar des NDB ist die Bedrohungslage weiterhin erhöht in Bezug auf Attentate, die von Einzelpersonen verübt werden können. Hinzu kommt die neue Problematik von Einreiseverboten gegenüber Personen, die in einem EU- oder Efta-Staat ansässig sind und aufgrund einer terroristischen Bedrohung ausgesprochen werden. Angesichts dieser Umstände hat das BVGer die Verfahrensmängel des Fedpol im Laufe des Beschwerdeverfahrens geheilt, auch wenn es sich hier um einen Grenzfall handelt.

 

Radikale Bewegung

In seinem Urteil stellt das Gericht im Wesentlichen fest, dass der Betroffene gemäss verlässlicher und vertraulicher Quellen regelmässige Kontakte zu mehreren radikalisierten Personen pflegte. Diese akzeptieren Gewalt als legitimes Mittel zur Erreichung ihrer ideellen Ziele. Eine dieser Personen reiste an die türkisch-irakische Grenze, um sich dem «Islamischen Staat» anzuschliessen. Der Beschwerdeführer selbst unterhielt beunruhigende Beziehungen zur «Ansar Al-Charia»-Organisation in Tunesien. Diese Gruppierung wird vom tunesischen Staat als terroristische Organisation eingestuft, weil gewisse Mitglieder mit der Organisation «Al-Qaïda» sympathisieren, die ihrerseits mit mehreren Attentaten in Tunesien in Verbindung gebracht wurde.

 

Schliesslich war auch die Anstellung des Beschwerdeführers als Sicherheitsmitarbeiter bei der Moschee Petit-Saconnex nicht unerheblich, da mehrere radikalisierte Personen diese Moschee besuchten. Hinzu kommt seine kriminelle Vergangenheit und ein Mangel an Zusammenarbeit während des Beschwerdeverfahrens. Unter Berücksichtigung all dieser Elemente kommt das BVGer zum Schluss, dass das Fedpol seinen Ermessensspielraum nicht unrechtmässig ausnutzte, als es das Einreiseverbot erlassen hat.

 

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.