Medienmitteilung zum Urteil F-5427/2019

Islamistischer Terrorismus: Entzug des Schweizer Bürgerrechts gerechtfertigt

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entzug des Schweizer Bürgerrechts gegenüber einem türkisch-schweizerischen Doppelbürger. Er organisierte propagandistische und proselytistische Aktionen zugunsten der Terrorgruppe «Jabhat Al-Nusra» und unterstützte den Zugang zweier Foreign Fighters zum syrisch-irakischen Kriegsgebiet. Gemäss Gericht war das Verhalten des Betroffenen den Interessen und dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig.

10.06.2021

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Foto: Keystone
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Der Beschwerdeführer reiste 1989 mit seiner Familie aus der Türkei in die Schweiz ein und erhielt 2008 das Schweizer Bürgerrecht. Im August 2017 verurteilte ihn das Bundesstrafgericht nach einer Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Unterstützung der Terrorgruppe «Jabhat Al-Nusra». Im September 2019 entzog ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Schweizer Bürgerrecht, im Wesentlichen, weil es sein Verhalten als unvereinbar mit der geltenden Verfassungsordnung erachtete. Im Oktober 2019 focht der Betroffene den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) an.

 

Propaganda, Proselytismus, Indoktrination und Radikalisierung

Gestützt auf die Erkenntnisse der internationalen Gemeinschaft stuft das BVGer die Gruppe «Jabhat Al-Nusra» als terroristisch aktive kriminelle Organisation mit Verbindung zu «Al Qaïda» ein. Es erachtet, dass die religiöse und ideologische Propaganda des Beschwerdeführers darauf abzielte, radikale Muslime hervorzubringen (potenzielle Dschihadisten), die nach Syrien geschickt werden konnten, um an der Seite der Gruppe «Jabhat Al-Nusra» zu kämpfen. Dadurch hat der Beschwerdeführer der Souveränität, der Neutralität und der Diplomatie der Schweiz erheblich geschadet.

 

Unterstützung des Zugangs zweier Foreign Fighters zum syrisch-irakischen Territorium

Gemäss BVGer hat ebenso wie die religiöse und ideologische Propaganda zugunsten der Gruppe «Jabhat Al-Nusra» auch die Unterstützung der Entsendung zweier Foreign Fighters nach Syrien den nationalen Interessen der Schweiz erheblich geschadet, weil dadurch ihre innere und äussere Sicherheit gefährdet wurde.

 

Der Entzug des Bürgerrechts ist eine verhältnismässige Massnahme

Das BVGer stellt fest, dass der Entzug des Bürgerrechts des Beschwerdeführers geeignet ist, die Gesellschaft und den Staat vor der Bedrohung des Terrorismus zu schützen. Diese Massnahme, die der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat, ist zur Erreichung des verfolgten Zieles notwendig, weil es keine weniger einschneidenden gesetzlichen Massnahmen gibt. Das öffentliche Interesse überwiegt somit das private Interesse des Beschwerdeführers, im Genuss des Schweizer Bürgerrechts bleiben zu können. Diese Folgerung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über den Umfang des Schutzes, den Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention bei einem Entzug des Bürgerrechts garantiert.

 

Das BVGer weist die Beschwerde folglich ab und bestätigt den Entscheid des SEM. Dieses Urteil (F-5427/2019 vom 31. Mai 2021) kann beim Bundesgericht angefochten werden.