Medienmitteilung zum Urteil B-3595/2021

Justitia 4.0: Gerichtsentscheid zur Ausschreibung

Der Verein Digitale Gesellschaft sowie ein Schweizer IT-Unternehmen sind nicht legitimiert, gerichtlich gegen die Ausschreibung zur geplanten Justizplattform «Justitia.Swiss» vorzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht tritt daher nicht auf ihre Beschwerden ein.

13.01.2022

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Foto: Keystone
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Die Justizkonferenz und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) wollen ein einheitliches schweizerisches Justizportal schaffen. Die zentrale E-Justiz-Plattform soll künftig bei Gerichtsverfahren den Rechtsverkehr zwischen den verschiedenen Verfahrensbeteiligten sowie die Akteneinsicht in allen Verfahrensabschnitten ermöglichen. Zu diesem Zweck wurden das Projekt «Justitia 4.0» ins Leben gerufen und die KKJPD mit der Projektleitung betraut.

Die KKJPD hat als Beschaffungsstelle am 21. Juli 2021 einen entsprechenden Dienstleistungsauftrag für die Plattform «Justitia.Swiss» öffentlich ausgeschrieben. Gegen die Ausschreibung haben der Verein Digitale Gesellschaft und eine Schweizer IT-/Software-Firma Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erhoben und beantragen, die Ausschreibung sei als nichtig zu erklären.

Fehlende Beschwerdelegitimation
Weil vorliegend bei beiden Beschwerdeführenden die Legitimation zur Beschwerde fraglich und umstritten ist, hat das Gericht vorerst diese Frage zu prüfen. Die Legitimation setzt voraus, dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Ausschreibung besonders betroffen sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung haben. Das BVGer kommt bei beiden Beschwerdeführenden zum Schluss, dass eine Legitimation fehlt und tritt daher nicht auf ihre Beschwerden ein.

Voraussetzungen nicht erfüllt
Der Verein Digitale Gesellschaft wäre nur dann zur Beschwerde befugt, wenn er die Voraussetzungen einer sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde erfüllen würde. Dabei muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statuarischen Vereinszweck und der angefochtenen Verfügung bestehen. Gemäss Statuten bezweckt der Verein Digitale Gesellschaft offensichtlich nicht den Schutz der Interessen von potentiellen Anbietern in der vorliegenden Ausschreibung. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine grosse Anzahl seiner Mitglieder von der Ausschreibung betroffen sein soll. Daraus folgt, dass auch die zweite Voraussetzung einer egoistischen Verbandsbeschwerde nicht erfüllt ist.

Der IT-/Software-Firma ist es nicht gelungen, dem BVGer den notwendigen Nachweis für die Beschwerdelegitimation zu erbringen. Zwar hat sie im Laufe des Gerichtsverfahrens ausgeführt, sie wäre an der Ausführung der ausgeschriebenen Aufträge interessiert. Ihre pauschalen Aussagen wurden nicht konkretisiert und es bleibt für das Gericht zweifelhaft, ob es sich bei der Firma um eine potenzielle Erbringerin der in Frage stehenden Leistungen handelt. Denn bei ihren Ausführungen handelt es sich nicht um spezifisch beschaffungsrechtliche Fragestellungen, sondern um eine politische Bewertung des noch bevorstehenden Gesetzgebungsprozesses im Zusammenhang mit dem Projekt Justitia 4.0.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.