Medienmitteilung zum Urteil B-645/2018

Kartellbusse gegen Bündner Baufirma bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Sanktion der Wettbewerbskommission gegen das Bauunternehmen Foffa Conrad AG. Es klärt dabei neue Fragen zur Bonusregelung bei Selbstanzeigen.

07.09.2023

Teilen
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde der Foffa Conrad AG gegen die Sanktion der WEKO ab. (Bild: Keystone)
The FAC dismisses the appeal of Foffa Conrad AG against the sanction imposed by COMCO. (Picture: Keystone)

Die Wettbewerbskommission (WEKO) eröffnete im Herbst 2012 eine Untersuchung im Engadin, die sie in der Folge auf den gesamten Kanton Graubünden ausweitete und in zehn Untersuchungen auftrennte. Diese schloss sie in den Jahren 2017 bis 2019 mit je einer Verfügung ab. Dabei sanktionierte sie unter anderem das Bauunternehmen Foffa Conrad AG wegen Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede. Konkret wirft die WEKO dem Unternehmen vor, bei einem Bauprojekt im Engadin ein anderes Unternehmen durch Einreichung einer bewusst höheren Offerte «geschützt» und diesem so den Zuschlag des Auftrags ermöglicht zu haben. Hiergegen reichte die Foffa Conrad AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein.

Erfordernis eines Mehrwerts bei der Feststellung des Sachverhalts
Das BVGer kommt zunächst zum Ergebnis, dass die WEKO den Verstoss gegen das Kartellgesetz ausreichend nachgewiesen hat. Auch stützt das Gericht das Vorgehen der WEKO, die Höhe der Sanktion nach dem Offertbetrag des geschützten Unternehmens und der Schwere des Verstosses zu bemessen.

Ein Schwerpunkt des Urteils ist die Auslegung der im Kartellgesetz vorgesehenen Bonusregelung, die auch als sogenannte Kronzeugenregelung bekannt ist. Die Beschwerdeführerin reichte als Kronzeugin im WEKO-Verfahren eine Selbstanzeige und Beweismittel ein. Zu einem späteren Zeitpunkt bestritt sie jedoch ihre Beteiligung an der in Frage stehenden Wettbewerbsabrede. Das Gericht hatte nun zu beurteilen, ob die mit der Selbstanzeige verbundene Sanktionsreduktion (Bonus) auch dann gewährt wird, wenn die Selbstanzeigerin eigene Entlastungs- und Rechtfertigungsgründe sowie weitere Einwände vorbringt. Es kommt zum Schluss, dass entsprechende Vorbringen eines Selbstanzeigers im Rechtsschutzverfahren nicht ohne Weiteres zum Ausschluss von der Bonusregelung führen. Vielmehr ist gemäss dem Gericht in erster Linie auf den objektiven Mehrwert bei der Aufklärung des Sachverhalts abzustellen, den das selbstanzeigende Unternehmen freiwillig erbracht hat. Vor diesem Hintergrund weist das BVGer die vorliegende Beschwerde ab und bestätigt die von der WEKO ausgesprochene Sanktion.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter

Weitere Informationen