Medienmitteilung zum Urteil F-1389/2019

Kein Freiheitsentzug bei Zuweisung in ein besonderes Zentrum des Bundes

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Zuweisung eines Asylsuchenden in das Bundesasylzentrum in Les Verrières durch das Staatssekretariat für Migration und die im Zentrum geltenden Regeln keinen Freiheitsentzug darstellen. Es handelt sich um einen gerechtfertigten Eingriff in die Bewegungsfreiheit, wobei der Anspruch des Betroffenen auf eine wirksame Beschwerde gewahrt wurde.

30.04.2020

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Foto: Keystone
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Im besonderen Zentrum für Asylsuchende in Les Verrières wurden vom 3. Dezember 2018 bis am 1. September 2019 Asylsuchende untergebracht, die durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb eines Bundesasylzentrums gestört hatten. Ein solcher Asylsuchender wurde gemäss Art. 24a Asylgesetz (AsylG) für 14 Tage dem besonderen Zentrum zugewiesen. Der Asylsuchende beschwerte sich über diese Zuweisung und über die damit verbundenen Modalitäten, insbesondere über die Ausgangssperre, die Besuchsbeschränkungen, die Essens- und Ausgangszeiten, die Zuteilung von Haushaltsarbeiten, den gemeinschaftlichen Schlafraum und die Überwachung der Räume durch Sicherheitspersonal. Er brachte vor, in diesem gefängnisähnlichen Ort sei seine persönliche Freiheit verletzt und ihm sei der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde vor einer unabhängigen Instanz verwehrt worden.

 

Kein Freiheitsentzug

In seinem Grundsatzurteil erinnert das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) daran, dass ein Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 EMRK voraussetzt, dass die betroffene Person für eine bestimmte Mindestdauer gegen ihren Willen in einem begrenzten Raum festgehalten wird. Vorliegend war diese Voraussetzung jedoch nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im besonderen Zentrum eine gewisse Bewegungsfreiheit hatte und er das Zentrum ausserhalb der Ausgangssperre verlassen konnte.

 

Einschränkung der Bewegungsfreiheit rechtmässig

Die Zuweisung zum besonderen Zentrum stellt dagegen eine Einschränkung der durch Art. 12 UNO-Pakt II garantierten Bewegungsfreiheit dar. Da diese Einschränkung aber in einem Bundesgesetz (AsylG) vorgesehen ist, durch das störende Verhalten des Betroffenen gerechtfertigt und auch verhältnismässig war, wurde dieses Menschenrecht vorliegend nicht verletzt.

 

Anspruch auf eine wirksame Beschwerde

Der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde ist u.a. in Art. 2 UNO-Pakt II verankert. Die Zuweisung zu einem besonderen Zentrum ist gemäss Art. 107 AsylG eine Zwischenverfügung, die nur zum Zeitpunkt des Asylentscheids angefochten werden kann. Zwar erfüllt die Beschwerde vor BVGer grundsätzlich die Anforderung einer effektiv zugänglichen Beschwerdemöglichkeit vor einer unabhängigen und unparteiischen Behörde. Es ist jedoch fraglich, ob sie dann noch als wirksam betrachtet werden kann, wenn zwischen der Anordnung der Zuweisung und der Eröffnung des Asylentscheids längere Zeit verstreicht. So ist beispielsweise denkbar, dass in dieser Zeitspanne eine Verlängerung der Zuweisung oder eine weitere Zuweisung angeordnet wird, ohne dass die betroffene Person die Möglichkeit hätte, dies innert vernünftiger Frist überprüfen zu lassen.

 

Hierzu erwägt das BVGer in einer menschenrechtskonformen Auslegung des AsylG, dass es nicht erforderlich ist, dass die asylsuchende Person gegen ihre Zuweisung in ein besonderes Zentrum sofort Beschwerde einlegen kann. Zur Wahrung ihres Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde genügt es, dass sie es innert einer Frist von höchstens 30 Tagen ab der Anordnung der Massnahme tun kann, was vorliegend der Fall war.

 

Das BVGer hat die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze in einem parallelen Verfahren angewendet, das mit Urteil F-1675/2019 vom 20. April 2020 abgeschlossen wurde. Diese Urteile sind endgültig und können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden.