Medienmitteilung zum Urteil A-688/2018

Kein Gebührenanteil für Radio Central

Das Bundesverwaltungsgericht lehnt eine Beschwerde von Radio Central gegen das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ab. Das Privatradio forderte eine Konzession mit Gebührenanteil.

10.10.2018

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Photo: Keystone
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Radio Central verfügt seit 2008 über eine UKW-Konzession mit «Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil» für die Region Innerschweiz Süd. Ende 2016 beantragte das Privatradio beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine Konzessionsänderung in einen «Leistungsauftrag mit Gebührenanteilen». Das hierfür zuständige Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wies das Gesuch ab, weil es an den Entscheid des Bundesrates gebunden sei, die definierten Versorgungsgebiete gemäss Anhang 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) zurzeit nicht zu verändern. Daraufhin erhob Radio Central Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

 

Vorbringen von Radio Central

Radio Central brachte gegenüber dem BVGer vor, dass sich die Radiolandschaft seit 2008 massiv verändert habe. Die Aufteilung der Versorgungsgebiete basiere auf veralteten Grundlagen und führe zu einer Ungleichbehandlung. Die Erfüllung des Leistungsauftrags sei ohne Gebührengelder in der heutigen Form kaum mehr möglich. Anhang 1 der RTVV verstosse gegen das in der Verfassung verankerte Willkürverbot und das Gebot der Rechtsgleichheit.

 

Kein Verstoss gegen das Willkürverbot

Das BVGer stellt zwar fest, dass sich das wirtschaftliche Potenzial zahlreicher Radioveranstalter verändert hat. Dem Gericht steht es jedoch im Rahmen der Willkürprüfung nicht zu, den weiten Ermessensspielraum des Bundesrates durch eine eigene Vorstellung bezüglich Festlegung der Versorgungsgebiete zu schmälern. Der Bundesrat trägt die Verantwortung für deren Zweckmässigkeit.

 

Keine Verletzung der Rechtsgleichheit

Radio Central macht weiter eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit geltend. Der Bundesrat habe eine rechtsungleiche Situation geschaffen. Andere Radios in Berg- und Randregionen hätten heute wegen der Ausdehnung ihrer Programme auf DAB+ ein vergleichbar grosses Sendegebiet, würden aber nach wie vor Gebühren erhalten. Die Beschwerdeführerin erhalte als einziger Bergsender keine Gebühren. Diese Situation halte dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht stand.

 

Das BVGer stützt indes die Feststellung des UVEK, dass die Entwicklungen der vergangenen Jahre nicht allein Radio Central treffen würden. Im gleichen Mass sind auch alle anderen Veranstalter von UKW-verbreiteten Radioprogrammen von den neuen Verbreitungstechnologien betroffen. Die Ausrichtung von Gebührenanteilen an Radio Central käme einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Radioveranstaltern gleich, die unter anderem auch in Berg- und Randregionen senden und ebenfalls keine Gebührenanteile erhalten.

 

Ein medienpolitischer Entscheid

Die Frage der Veränderung der Versorgungsgebiete in Bezug auf Konzessionen mit Abgabenanteil – und somit die Verwendung der Empfangsgebühren für lokale und regionale Radioveranstalter – stellt gemäss BVGer einen medienpolitischen Entscheid dar. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich zur politischen Sachgerechtigkeit des Bundesratsentscheides zu äussern. Die Verfügung des UVEK erweist sich daher als rechtmässig, weshalb das BVGer die Beschwerde von Radio Central abweist.

 

Dieses Urteil ist abschliessend und kann deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

 

 

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter