Medienmitteilung zum Urteil B-2254/2023

Keine Beschwerde der Credit Suisse Group AG

Das Bundesverwaltungsgericht erlässt einen Abschreibungsentscheid. Dieser erfolgt nach einem Rückzug des Gesuchs um vorsorglichen gerichtlichen Rechtsschutz, das die Credit Suisse Group AG im Zusammenhang mit der Anordnung der FINMA zur Abschreibung von Contingent Capital Awards gestellt hat.

23.05.2023

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Bild: Keystone
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Am 19. März 2023 wies die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Credit Suisse Group AG (CSG AG) an, sämtliche Additional Tier 1 Kapitalinstrumente (AT1-Instrumente) abzuschreiben und die betroffenen Gläubiger darüber zu informieren. Aus Sicht der CSG AG davon nicht erfasst waren die Contingent Capital Awards (CCAs), welche nicht von der CSG AG selbst ausgegeben, sondern von anderen Gruppengesellschaften ihren jeweiligen Mitarbeitenden als Teil der Vergütung zugesprochen worden waren. Die FINMA verneinte jedoch diese Sichtweise am 22. März 2023 mit einer Verfügung.

Am 24. April 2023 wandte sich deshalb die CSG AG an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit einem Gesuch um vorsorglichen gerichtlichen Rechtsschutz. Das BVGer nahm dieses Gesuch unter der Bedingung entgegen, dass die CSG AG innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2023 erhebt. Am 9. Mai 2023 teilte die CSG AG schliesslich dem BVGer mit, sie habe sich dazu entschieden, keine Beschwerde einzureichen, und zog ihr Gesuch zurück. Der Rückzug bewirkt, dass das eingeleitete Verfahren gegenstandslos geworden ist, weshalb das BVGer das Verfahren abschreibt. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Gegen die Verfügung der FINMA vom 19. März 2023 betreffend die Anweisung zur Abschreibung der AT1-Instrumente sind ungefähr 230 Beschwerden beim BVGer eingegangen, die rund 2500 Beschwerdeführende umfassen. Diese Verfahren sind noch hängig und das BVGer äussert sich nicht zu einem möglichen Urteilsdatum.