Medienmitteilung zum Urteil A-5105/2020, A-5149/2020

Keine Temporeduktion zwischen Zürich-Nord und Brüttisellen

Auf dem meist befahrenen Autobahnabschnitt der Schweiz wäre eine Geschwindigkeitsreduktion in der Nacht unverhältnismässig. Zu diesem und weiteren Schlüssen kommt das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen.

01.12.2021

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Foto: Keystone
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Der Autobahnabschnitt Zürich-Nord bis Brüttisellen ist mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von rund 150'000 Fahrzeugen pro Tag und Spitzen von über 10'000 pro Stunde die meist befahrene Nationalstrasse der Schweiz. Auf diesem Abschnitt gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Das Bundesamt für Strassen (Astra) stellte bei einer Überprüfung dieses Abschnitts fest, dass die bestehenden Lärmschutzmassnahmen teilweise ungenügend sind und das Entwässerungskonzept sanierungsbedürftig ist. Weiter identifizierte es verkehrliche Schwachstellen, die immer wieder zu Staus und Unfällen führen.

Seit 2018 werden Verkehrsoptimierungen, Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten vorgenommen. In einer zweiten Phase sollen zwei neue Strassenabwasseranlagen gebaut und Massnahmen für die Lärmsanierung umgesetzt werden. Mittels einer permanenten Umnutzung von Pannenstreifen in gewissen Teilabschnitten der Strecke sollen zudem in beiden Fahrtrichtungen Engpässe vermindert und der Verkehrsfluss verbessert werden. Hierfür reichte das Astra dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) das Ausführungsprojekt «N01/42, 46 AP Verzw. Zürich Nord – Verzw. Zürich Ost – Verzw. Brüttisellen» ein. Während der öffentlichen Planauflage erhob unter anderen die Stadt Zürich Einsprache beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Geschwindigkeitsreduktion unverhältnismässig
Das BVGer kommt nun zum Schluss, dass in den vorgesehenen Strassenabschnitten eine der Massnahmen, nämlich die unbefristete Umnutzung des Pannenstreifens, gerechtfertigt ist. Dagegen weist es die Forderung einer durchgehenden Reduktion der Höchstgeschwindigkeit in der Nacht (22 bis 6 Uhr) von 100 km/h auf 80 km/h aus Lärmschutzgründen ab. Nach Vornahme einer Interessensabwägung (Konsequenzen aus Lärmsicht, Verkehrsinteressen) und unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien sowie zweier Gutachten erscheint dem Gericht eine Geschwindigkeitsreduktion nicht verhältnismässig. Unter anderem passt eine derzeit bereits eingesetzte Anlage die Höchstgeschwindigkeit der jeweiligen Verkehrssituation an, sowohl zu Tageszeiten als auch in der lautesten Nachtphase zwischen 5 und 6 Uhr.

Weiter weist das Gericht in Bezug auf die Massnahmen zur Lärmsanierung das Astra an, die Eigentümerschaft von jenen Gebäuden zum Einbau von Schallschutzfenstern zu verpflichten, an denen die Immissionsgrenzwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden können. Das Astra hat die hierdurch anfallenden Kosten für die Schallschutzfenster zu übernehmen.

Diese Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.