Medienmitteilung zum Urteil A-7410/2018

Kommandant einer Grenzwachtregion zu Recht versetzt

Das Kommando des Grenzwachtkorps versetzte Ende 2018 den Kommandanten der Region IV an einen anderen Ort und in eine andere Funktion. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die verhängte Disziplinarmassnahme.

04.06.2020

Teilen
Foto: Keystone
Foto: Keystone

Aufgrund verschiedener, im Mai 2018 zutage getretener Probleme bei der Personalführung, wurde der Kommandant der Grenzwachtregion IV im August 2018 vorübergehend seiner Funktion enthoben und in eine neue Funktion beim Kommando des Grenzwachtkorps in Bern versetzt. In diesem Zusammenhang leitete das zuständige Eidgenössische Finanzdepartement eine Straf- und eine Administrativuntersuchung ein, wobei letztere bis zu den Ergebnissen der Strafuntersuchung sistiert wurde. Im November 2018 teilte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) dem Betroffenen seine definitive Suspendierung als Kommandant der Grenzwachtregion IV mit, da ein Bruch des Vertrauensverhältnisses vorliege. Gegen diesen Entscheid reichte der Betroffene eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein.

 

Vertrauensverlust

Das BVGer bestätigt nun die Massnahme der Vorinstanz. Einerseits zeigte sich unter den Mitarbeitenden ein Vertrauensverlust gegenüber ihrem Kommandanten, was eine angemessene Führung äusserst schwierig machte. Ausserdem informierte der Kommandant seine Vorgesetzten nicht mit der nötigen Sorgfalt und Schnelligkeit über die vorliegenden Probleme. Dadurch schadete er auch der Vertrauensbeziehung zu seinem Kommando und seinen direkten Vorgesetzten.

 

Aufgrund dieser Faktenlage und angesichts der besonderen Eigenschaften der Funktion als Kommandant einer Grenzwachtregion blieb der EZV keine andere Wahl, als den Betroffenen zu versetzen, um die korrekte Wahrnehmung der Pflichten zu gewährleisten.

 

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.