Medienmitteilung zum Urteil C-5603/2017
Mindestfallzahlen bei operierenden Ärztinnen und Ärzten sind zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Regierungsratsbeschluss des Kantons Zürich, der für bestimmte operative Eingriffe Mindestfallzahlen vorsieht. Die Mindestfallzahlen dienen der Qualitätssicherung und können per 1. Januar 2019 eingeführt werden.

Der Kanton Zürich hat bei der Spitalliste per 1. Januar 2019 ergänzende Anforderungen zur Qualitätssicherung erlassen. Dabei hat er in sechs Leistungsbereichen Mindestfallzahlen pro Operateurin oder Operateur eingeführt. Betroffen sind spezielle Eingriffe in einzelnen Bereichen der Gynäkologie, der Chirurgie des Bewegungsapparates und der Urologie. Parallel dazu verlangt der Kanton Zürich ein Qualitätscontrolling, z.B. durch Zertifizierungen. Dagegen haben mehrere Zürcher Regionalspitäler Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erhoben.
Mindestfallzahlen dienen der Qualitätssicherung
Das BVGer kommt in einem Grundsatzurteil zum Schluss, dass ein Kanton Leistungsaufträge, die er auf seiner Spitalliste vergibt, an Qualitätsauflagen knüpfen darf. Die umstrittene Auflage bezüglich Mindestfallzahlen pro Operateurin oder Operateur beruht auf einer hinreichenden Grundlage im Bundesrecht, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Einer zusätzlichen kantonalrechtlichen Grundlage bedarf es nicht. Die Mindestfallzahlen dienen der Qualitätssicherung. Sie knüpfen zwar an der Tätigkeit bzw. der Qualifikation einzelner Operateurinnen und Operateure an. Sie richten sich aber an die Spitäler, denen der Kanton einen Leistungsauftrag im Rahmen der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erteilt hat.
Das Spital hat somit dafür zu sorgen, dass für die betroffenen Leistungsgruppen nur Chirurginnen und Chirurgen eingesetzt werden, welche die erforderlichen Mindestfallzahlen erreicht haben und damit genügend Praxis ausweisen. Das Krankenversicherungsgesetz kennt hingegen im Rahmen der stationären OKP-Behandlungen kein Zulassungssystem für einzelne Spitalärztinnen und Spitalärzte.
Wirtschaftsfreiheit nicht verletzt
Weiter hält das Gericht fest, dass die Festsetzung von Mindestfallzahlen nicht gegen das Gebot der Wirtschaftsfreiheit verstösst. Es erachtet es auch als zulässig, dass der Kanton Zürich dieses neue Instrument kurz vor Erreichen des Planungshorizonts im Jahr 2020 einführt, welcher eine umfassende Spitalplanung mit neuer Bedarfsermittlung und Neuevaluation sämtlicher Leistungsaufträge vorsieht. Schliesslich erweist sich auch die Einführung eines Qualitätscontrollings, insbesondere das Erfordernis einer Zertifizierung, nicht als bundesrechtswidrig.
Acht weitere Beschwerden hängig
Im vorliegenden Pilotentscheid hat das BVGer die Beschwerde des Spitals Bülach abgewiesen. Insgesamt sind beim BVGer noch acht Beschwerden von Spitälern hängig, die ebenfalls diese Fragestellungen betreffen.
Dieses Urteil ist abschliessend und kann deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
Kontakt

Rocco Maglio
Medienbeauftragter