Medienmitteilung zum Urteil B-710/2014, B-747/2014, B-761/2014, B-765/2014, B-780/2014, B-784/2014, B-785/2014, B-786/2014, B-787/2014

Preisabsprachen in der Luftfracht teilweise bestätigt

Medienmitteilungzu den neun Urteilen B-710/2014, B-747/2014, B-761/2014, B-765/2014, B-780/2014, B-784/2014, B-785/2014, B-786/2014 und B-787/2014 vom 16. November 2022

08.06.2022

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Foto: Keystone
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Die Wettbewerbskommission (WEKO) erliess im Dezember 2013 eine unüblich umfangreiche Verfügung von 412 Seiten, in der sie Preisabsprachen im Bereich der Luftfracht feststellte. Betroffen waren Strecken zwischen der Schweiz und fünf Staaten ausserhalb der EU. Die WEKO sanktionierte dabei elf Fluggesellschaften . Die Sanktionen beliefen sich insgesamt auf rund elf Millionen Franken. In der Folge erhoben neun Airlines Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Keine Beurteilungszuständigkeit in drei Fällen
Das BVGer heisst drei Beschwerden vollständig gut. Die drei betroffenen Unternehmen transportierten ihre Fracht zuerst auf dem Landweg in ein EU-Land und anschliessend per Flugzeug in ein Drittland. Das hierzu einschlägige Abkommen über den Luftverkehr zwischen der Schweiz und der EU (vgl. SR 0.748.127.192.68) sieht eine Zuständigkeit der Schweiz nur für «Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern» vor. Nach Ansicht des Gerichts sind von diesen Strecken einzig Flugstrecken erfasst, weshalb die WEKO nicht zuständig war, die fraglichen Frachttransporte zu beurteilen.

Unzulässiger Informationsaustausch in fünf Fällen
In fünf Fällen bejaht das BVGer einen Wettbewerbsverstoss grundsätzlich. Für das Gericht ist es erwiesen, dass im Luftfrachtbereich verschiedene Fluggesellschaften über längere Zeit einen wettbewerbsschädlichen Austausch zu Treibstoffzuschlägen und zur Kommissionierung von Zuschlägen pflegten. Dies geschah innerhalb einer einfachen Gesellschaft, die systematisch Informationen sammelte und unter den Gesellschaftern verbreitete. Das BVGer bestätigt demnach den von der WEKO festgestellten Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht wegen Teilnahme an einer Vereinbarung oder zumindest an einer abgestimmten Verhaltensweise. Es reduziert jedoch die jeweiligen Sanktionen, da es das Verhalten der beteiligten Unternehmen als weniger schwerwiegend einstuft als die Vorinstanz.

Verbot aufgehoben
In ihrer Verfügung sprach die WEKO ein Verbot gegen die Fluggesellschaften aus, sich ausserhalb des eigenen Konzernverbandes gegenseitig über Luftfrachtpreise, Preiselemente und Preismechanismen abzusprechen oder entsprechende Informationen auszutauschen, soweit dies nicht staatsvertragsrechtlich oder im Rahmen einer freigestellten Allianz ausdrücklich erlaubt ist. Dieses Verbot erweist sich insbesondere im Lichte der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C_782/2021 vom 14. September 2022) mangels konkreter Wiederholungsgefahr als unverhältnismässig. Das BVGer hebt demnach dieses Verbot als verfassungswidrig auf.

Des Weiteren heisst das BVGer auch die Beschwerde einer selbstanzeigenden Fluggesellschaft teilweise gut, soweit es darauf eintritt. Das Unternehmen wurde zwar nicht sanktioniert, ist jedoch ebenfalls vom ausgesprochenen Verbot betroffen.

Diese Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.