Medienmitteilung zum Urteil B-823/2016

Sanktion gegen Musik Hug ist wirtschaftlich möglich

Aufgrund von Preisabsprachen im Flügel- und Klaviervertrieb büsste die Wettbewerbskommission die Musik Hug AG mit 445'000 Franken. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Sanktion als verhältnismässig und weist die Beschwerde des Musikunternehmens ab.

17.04.2020

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Foto: Keystone
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Das Hochbauamt des Kantons Zürich beabsichtigte im April 2012 eine Anschaffung von Flügeln und Klavieren für die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK). Im Rahmen dieser öffentlichen Ausschreibung stellte es Hinweise auf eine Preisabsprache zwischen den Anbietern La Bottega del Pianoforte SA (kurz: Bottega), Steinway & Sons sowie der Musik Hug AG fest und informierte das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO). Letztere eröffnete in der Folge ein Verfahren und verfügte schliesslich gegenüber der Musik Hug AG wegen Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsabreden gemäss Kartellgesetz eine Busse in der Höhe von 445'000 Franken.

 

Musik Hug AG war nicht Erstanzeigerin

Gegen diese Sanktion der WEKO legte das Unternehmen beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde ein. Für die in der Zwischenzeit durch die Musikpunkt Holding AG übernommene Musik Hug AG sei keinerlei Sanktion finanziell tragbar, weshalb diese auf 0 Franken zu senken sei. Das BVGer stellt indes fest, dass ein vollständiger Erlass einer Sanktion nur unter gewissen Voraussetzungen – im Speziellen durch die Mithilfe bei den Ermittlungen als Erstanzeigerin – gewährt werden kann. Zwar erstattete die Musik Hug AG bei der WEKO Selbstanzeige, jedoch erst, nachdem die Bottega diesen Schritt bereits vollzogen hatte und dadurch Anrecht auf die Bonusregelung bekam. Das BVGer stützt diesen Entscheid der WEKO und hält fest, dass der Musik Hug AG ein vollständiger Sanktionserlass zurecht verwehrt wurde.

 

Es galt schliesslich zu überprüfen, ob die Busse für die Musik Hug AG finanziell tragbar ist. So darf eine kartellrechtliche Sanktion weder den Konkurs eines Unternehmens herbeiführen, noch dessen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung stellte das Gericht fest, dass der WEKO die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin bei ihrem Entscheid bewusst war. So habe sie im Laufe des Verfahrens die Sanktion wegen der finanziellen Situation der Musik Hug AG bereits von ursprünglich rund 1.3 Millionen Franken auf die besagten 445'000 Franken gesenkt.

 

Finanzanalytische Begründung der WEKO ist schlüssig

Weiter hält das BVGer fest, dass die Musik Hug AG im Verfahren nicht angab, dass die Busse in dieser Höhe zu einem Marktaustritt ihrerseits führen würde. Vielmehr bildete sie eine Rückstellung in der Höhe von 500'000 Franken für durch Rechtsfälle verursachte Kosten. Die finanzanalytische Begründung seitens WEKO ist aus Sicht des Gerichts derweil nachvollziehbar und schlüssig. In Anbetracht der ausreichenden Kapitalisierung und prognostizierten Liquidität der Musik Hug AG zum angesetzten Verfügungszeitpunkt im Jahr 2015 sei somit die Sanktion verhältnismässig. Auch die 2017 erfolgte Übernahme durch die Musikpunkt Holding AG ändert daran nichts.

 

Das BVGer lehnt deshalb die Beschwerde der Musik Hug AG ab. Eine Sanktion nach dem Kartellgesetz bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Sie soll aber auch im Rahmen der finanziellen Tragbarkeit des Unternehmens Druck ausüben, kartellrechtswidriges Verhalten zukünftig zu unterlassen. Gemäss BVGer sind diese Kriterien erfüllt. Die verhängte Busse in der Höhe von 445'000 Franken ist nicht zu beanstanden. Für einen Erlass der Sanktion sieht das Gericht keinen Anlass.

 

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.