Medienmitteilung zum Urteil B-6872/2017

SBB haben Fremdwerbeflächen korrekt vergeben

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde der TX Group ab, die sich gegen den Zuschlag für die Nutzung der SBB-Fremdwerbeflächen an die Allgemeine Plakatgesellschaft richtete.

01.09.2022

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Foto: Keystone
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Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) haben die Nutzung von Fremdwerbeflächen im Jahre 2017 neu ausgeschrieben. Es handelte sich dabei um die Übertragung des exklusiven Rechts zur Bereitstellung, Vermarktung und Bewirtschaftung von Werbeflächen ab 2019 für eine Dauer bis zu zehn Jahren. Betroffen sind namentlich die Flächen für Papierplakate an Bahnhöfen sowie digitale Werbeflächen. Für die Sondernutzungskonzession sind insbesondere eine umsatzunabhängige Mindestmiete sowie ein prozentual vom jährlichen Umsatz abhängiger Betrag abzugelten. Unter den sechs eingegangenen Angeboten entschieden sich die SBB für dasjenige der Allgemeinen Plakatgesellschaft AG (APG) und erteilten ihr im November 2017 den Zuschlag. Gegen den Zuschlag an die APG reichte das Medienunternehmen TX Group AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein.

Keine Anwendung des Beschaffungsrechts
Zunächst stellt das BVGer fest, dass die Ausschreibung von Fremdwerbeflächen nicht dem Vergaberecht, sondern dem Konzessionsrecht untersteht. Denn durch die Abgeltung trägt die Zuschlagsempfängerin mittelbar zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben der SBB bei, was sich wesentlich von Zielkonstellationen des öffentlichen Beschaffungswesens unterscheidet. Folglich kommt den SBB ein grösserer Gestaltungsraum bei der Auswahl des Konzessionärs zu als im Bereich des Beschaffungsrechts.

Unbegründete Rügen
Das BVGer weist die Beschwerde ab. Aus Sicht des Gerichts ist nicht ersichtlich, inwiefern in den Nachverhandlungen des Ausschreibungsverfahrens Informationen asymmetrisch weitergegeben worden seien. Es kann keine Ungleichbehandlung zwischen der Zuschlagempfängerin und der Beschwerdeführerin feststellen. In Bezug auf den Vorwurf der intransparenten und ungleichen Bewertung kommt das Gericht ferner zum Schluss, dass die SBB die Zuschlags- bzw. die verschiedenen Hauptkriterien und deren Gewichtung transparent für alle Anbieter in gleichem Umfang bekannt gegeben haben. Auch betreffend Art und Detaillierung der Bekanntgabe der Kriterien stellt das Gericht keine Rechtsverletzung fest. Weiter sind die SBB nicht rechtswidrig mit Geschäftsgeheimnissen der TX Group AG umgegangen und haben beim Zuschlag nicht wie vorgeworfen Willkür walten lassen.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.