Medienmitteilung zum Urteil E-962/2019

Strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen nach Italien

Das Bundesverwaltungsgericht kam bereits kürzlich zum Schluss, dass die von den italienischen Behörden gelieferten Garantien zu unspezifisch waren, da Familien, die aus der Schweiz nach Italien überstellt werden müssten, nach neuer Rechtslage nicht länger Zugang zu den Zweitaufnahmezentren haben. Das Urteil E-962/2019 bestätigt und konkretisiert diese Rechtsprechung: Die italienischen Behörden müssen noch konkretere Garantien betreffend die Aufnahmebedingungen im Einzelfall abgeben. Neu müssen die Schweizer Asylbehörden für schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, individuelle Zusicherungen einholen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung.

17.01.2020

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Foto: Keystone
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Am 5. Oktober 2018 trat in Italien das Gesetzesdekret 113/2018 über öffentliche Sicherheit und Einwanderung in Kraft, besser bekannt als «Salvini-Dekret» des ehemaligen Innenministers Matteo Salvini. Ende November 2018 wurde das Gesetz verabschiedet. Es hat weitreichende Auswirkungen auf die Unterbringungssituation von Asylsuchenden in Italien.

 

Asylsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, haben neu keinen Anspruch mehr auf Zulassung zu einem Aufnahmezentrum der SPRAR-Kategorie (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati). Das Konzept dieser kleineren Zentren der «zweiten Phase» umfasst neben Integrationsangeboten auch Massnahmen für die Betreuung von besonders verletzlichen Asylsuchenden, insbesondere von Familien mit Kindern und Personen mit gravierenden Gesundheitsproblemen. Das «Salvini-Dekret» sieht dagegen vor, dass Dublin-Rückkehrende Unterkunft nur in den grossen Erstaufnahmeeinrichtungen der ersten Phase finden sollen oder in temporären Notfallzentren.

 

Keine systemischen Schwachstellen

In seinem Urteil E-962/2019 kommt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum Ergebnis, dass das italienische Asylsystem neue Hürden für Asylsuchende enthält, die den unmittelbaren Zugang zum Verfahren und zu Unterstützungsleistungen erschweren. Zudem sind die Standards regional sehr unterschiedlich. Generell haben sich die Bedingungen in den Zentren verschlechtert, besonders für verletzliche und traumatisierte Personen.

 

Dennoch – so das BVGer – bleibt der Zugang zum Asylverfahren in Italien grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es dabei zu Verzögerungen kommen kann. Die Grundversorgung während des Asylverfahrens ist gesichert, selbst wenn die Bedingungen an den einzelnen Standorten sehr unterschiedlich sind. Das BVGer zieht das Fazit, dass das italienische Asylsystem – auch unter dem Regime des «Salvini-Dekrets» – keine systemischen Schwachstellen aufweist, so dass Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens grundsätzlich weiterhin zulässig sind.

 

Garantien für die Überstellung von Familien und schwer Erkrankten

Einschränkungen beschliesst das BVGer jedoch für Familien und schwer erkrankte Asylsuchende. Für diese Personengruppen sind Dublin-Überstellungen nach Italien erst wieder zulässig, wenn die italienischen Behörden vorgängig individuelle Garantien für eine angemessene Betreuung und Unterbringung abgeben.

 

Dieses Urteil ist abschliessend und kann deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden.