Medienmitteilung zum Urteil C-6120/2017

Suva-Anschlusspflicht für Taxizentrale

Eine Taxizentrale aus Zürich, die nebst der Bestellung und Vermittlung von Taxis auch selbst Personentransporte durchführt, hat alle ihre Angestellten bei der Suva zu versichern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

04.09.2019

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Foto: Keystone
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Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva verfügte im September 2017, die Mitarbeitenden einer Taxivermittlungszentrale mit Sitz in Zürich seien ab dem 1. Januar 2018 bei ihr zu versichern. Aus Sicht der Suva stellt die betroffene Taxizentrale ein Verkehrs- und Transportunternehmen dar im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), weil sie ihre Kunden selber oder durch die ihr angeschlossenen Taxis transportiere. Gegen diese Verfügung erhob die betroffene Unternehmung im Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Da die Beschwerdeführerin lediglich Kunden an ein Taxi vermittle, handle es sich bei ihr primär um ein Vermittlungsgeschäft. Sie selbst habe keine eigene Flotte und die an ihr angeschlossenen Taxihalter seien als selbstständige Unternehmer zu qualifizieren, argumentierte sie weiter. Einzig ein Klinik-Shuttlebus gelte als Transporttätigkeit, wobei der Fahrer regulär bei der Suva angemeldet worden sei.

 

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäss UVG sind die Angestellten von Verkehrs- und Transportbetrieben sowie von Betrieben mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe obligatorisch bei der Suva zu versichern. Das BVGer stellt nun im vorliegenden Fall fest, dass das Bundesgericht in einem Urteil[1] die Taxifahrer als unselbständige Erwerbstätige der Taxivermittlungszentrale qualifiziert hat, womit der Personentransport zum Betriebszweck der Beschwerdeführerin gehört. Neben der Taxibestell- und Vermittlungszentrale führt sie zusätzliche Dienstleistungen im Bereich des Personen- und Warentransports durch. Letztgenannte Dienstleistungen erbringt sie mit Taxi- oder Spezialfahrten, wie beispielsweise mit dem Klinik-Shuttlebus oder dem Limousinen-Service. Diese Transporte werden zumindest teilweise durch ihre Angestellten durchgeführt. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es unerheblich, in welchem Ausmass die entsprechende Transporttätigkeit erfüllt ist – ob der Transport also einen wesentlichen oder eher geringen Anteil an der gesamthaft ausgeübten Tätigkeit ausmacht. Damit fällt die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zweifellos unter den Begriff des Transportes im Sinne des UVG. Das BVGer kommt daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin obligatorisch bei der Suva zu versichern ist und weist ihre Beschwerde ab.

 

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

 


[1] Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014