Medienmitteilung zum Urteil B-196/2018

Universitätskantone unterliegen vor Gericht

Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Zürich haben keinen Anspruch auf eine Doppelzahlung von Grundbeiträgen für ihre Universitäten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

06.06.2019

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Foto: Keystone
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Im August 2017 ersuchten die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Zürich das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), ihnen angeblich entgangene Grundbeiträge an die Betriebskosten des Jahres 2016 ihrer Universitäten auszuzahlen. Eine Gesetzesänderung hatte nach Ansicht der ersuchenden Kantone zur Folge, dass die jährlichen Grundbeiträge ab dem Jahr 2017 nicht mehr für das vergangene, sondern für das laufende Jahr ausbezahlt wurden. Die genannten Kantone stellten sich auf den Standpunkt, für das Subventionsjahr 2016 keine Grundbeiträge erhalten zu haben. Sie forderten deshalb 72 Millionen Franken für die Universität Basel und knapp 111 Millionen Franken für die Universität Zürich. Das WBF wies das Gesuch ab, worauf die Universitätskantone im Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eingereicht haben.

 

Kein Anspruch auf Doppelzahlung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das WBF den Universitätskantonen bisher unbestrittenermassen jedes Jahr Grundbeiträge ausbezahlt hat. Eine zusätzliche Auszahlung von Grundbeiträgen, wie sie die Kantone verlangen, käme einer Doppelzahlung gleich. Hierfür wäre ein entsprechender Budgetbeschluss der Bundesversammlung vorauszusetzen. Ein solcher Entscheid ist jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt. Es wurden also keine finanziellen Mittel für eine solche Doppelzahlung freigestellt. Ein allfälliger Anspruch auf die zusätzliche Auszahlung von Grundbeiträgen bestünde einzig, wenn das Parlament die zweckgebundenen finanziellen Mittel ordentlich budgetiert oder einen Nachtragskredit spricht und somit die Mittel tatsächlich vorhanden sind. Das BVGer kommt folglich zum Schluss, dass die Universitätskantone zum Urteilszeitpunkt keinen Anspruch auf eine zusätzliche Auszahlung haben und weist ihre Beschwerde ab.

 

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden, sofern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.