Medienmitteilung zum Urteil B-3938/2013, B-3954/2013, B-3962/2013, B-3975/2013, B-4011/2013, B-4012/2013, B-4019/2013, B-4669/2013

Vertriebspartner/Auslieferer von französischsprachigen Büchern sanktioniert

Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte Sanktionen, welche die Wettbewerbskommission gegen in der Schweiz tätige Vertriebspartner/Auslieferer von französischsprachigen Büchern wegen der Behinderung von Parallelimporten ausgesprochen hatte. In fünf Fällen werden die Sanktionen bestätigt und in vier Fällen reduziert. Insgesamt belaufen sie sich auf rund 14,3 Millionen Schweizer Franken.

31.10.2019

Teilen
Foto: Keystone
Foto: Keystone

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) kommt zum Schluss, dass neun Unternehmen mit ihren Geschäftspartnern Abreden getroffen hatten, welche ein Verbot von Passivverkäufen durch andere zugelassene Händler bewirkten und somit den Wettbewerb auf dem Beschaffungsmarkt für französischsprachige Bücher beseitigten.

 

Der Markt für französischsprachige Bücher

Auf dem Markt für französischsprachige Bücher konzentriert sich die Arbeit der Verlage zunächst auf die eigentliche Produktion der Bücher. Die Aufgabe der Kommerzialisierung und Repräsentation nehmen Vertriebspartner (franz. «diffuseur») wahr. Des Weiteren übernehmen Auslieferer (franz. «distributeur») die Bestellannahmen, Lieferungen und Rücksendungen von Büchern. Zum Teil werden die Dienstleistungen des Vertriebs und der Auslieferung aus einer Hand angeboten. Gewisse Vertriebspartner überlassen die Auslieferung jedoch einem Subunternehmen.

 

Die schweizerischen Vertriebspartner/Auslieferer stehen somit – vorgelagert – mit den Verlagen und/oder den Vertriebspartnern/Auslieferern in Frankreich sowie – nachgelagert – mit den Schweizer Buchhandlungen in einer Geschäftsbeziehung. Die Verträge im vorgelagerten Markt enthalten oftmals territoriale Exklusivvereinbarungen, was zur Folge hat, dass ein Buchtitel in der Schweiz in der Regel auch nur von einem einzigen Vertriebspartner/Auslieferer vermarktet wird. Solche Exklusivvereinbarungen sind wettbewerbsrechtlich unproblematisch, solange Passivverkäufe (d.h. durch schweizerische Detail- und Buchhändler bei Vertriebspartnern/Auslieferern im Ausland beantragte Verkäufe) weiterhin möglich bleiben.

 

Behinderung von Parallelimporten

Die untersuchten Vereinbarungen zwischen den neun betroffenen Vertriebspartnern/Auslieferern und ihren Geschäftspartnern in Frankreich hatten zur Folge, dass Buchhandlungen und Detaillisten aus der Schweiz zwischen 2005 und 2011 keine französischsprachigen Bücher aus dem Ausland, und insbesondere aus Frankreich, beziehen konnten. Mitunter sah eine Vielzahl von Vertragsklausen vor, dass die Geschäftspartner selber keine Verkäufe in die Schweiz tätigen durften oder alle notwendigen Massnahmen ergreifen mussten, um die Exklusivität der schweizerischen Vertriebspartner/Auslieferer durchzusetzen.

 

Es hat sich gezeigt, dass der Import von französischsprachigen Büchern im von der Wettbewerbskommission (WEKO) untersuchten Zeitraum nahezu ohne Ausnahme einzig über die schweizerischen Vertriebspartner/Auslieferer erfolgte, während die wenigen Versuche von Schweizer Buchhandlungen und Detaillisten, sich direkt aus Frankreich beliefern zu lassen, scheiterten. Angesichts der substantiellen Preisdifferenz zwischen dem französischen und schweizerischen Markt (in diesem Zeitraum), hätten die Schweizer Buchhandlungen und Detaillisten ein Interesse gehabt, direkt in Frankreich einzukaufen. Dass dies nicht möglich gewesen war, ist den Abreden zwischen den schweizerischen Vertriebspartnern/Auslieferern und ihren Geschäftspartnern zuzuschreiben. Folglich bewirkten die Abreden ein Verbot von Passivverkäufen.

 

Unzulässigkeit der Abreden

Da ein solches Verbot unter Artikel 5 Absatz 4 des Kartellgesetzes fällt, galt für die Abreden der Unternehmen Albert le Grand S.A., Dargaud (Suisse) S.A., Diffulivre S.A., Diffusion Transat S.A., Éditions Glénat (Suisse) S.A., Interforum Suisse SA, Les éditions des 5 frontières SA, Les Editions Flammarion S.A. und Servidis SA die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs. Diese Vermutung konnte nicht widerlegt werden. Das BVGer kommt daher zum Schluss, dass die Abreden unzulässig und deshalb zu sanktionieren sind. In diesem Punkt wird der Entscheid der WEKO bestätigt.

 

Allerdings reduziert das BVGer in vier Fällen die gegen die Vertriebspartner/Auslieferer ausgesprochenen Sanktionen. Insgesamt beläuft sich der Sanktionsbetrag auf rund 14,3 Millionen Schweizer Franken.

 

Das BVGer hat in einigen Beschwerdeverfahren Instruktions- und öffentliche Parteiverhandlungen durchgeführt. Am 30. Oktober 2019 fand eine interne Beratung zu allen Beschwerdeverfahren statt. Die vollständige Begründung der Urteile wird den Parteien zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt und wie üblich publiziert. Diese Urteile können anschliessend beim Bundesgericht angefochten werden.