Medienmitteilung zum Urteil A-6740/2023, A-6831/2023

Wolfsabschuss: Aufschiebende Wirkung hält an

Die Kantone Graubünden und Wallis ordneten den präventiven Abschuss von gewissen Wolfsbeständen an. Aufgrund einer Beschwerde von drei Naturschutzorganisationen dürfen die strittigen Wölfe bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht reguliert werden.

05.01.2024

Teilen
Noch kein Abschuss erlaubt: Die Wölfe in den Kantonen Graubünden und Wallis dürfen bis zu einem Urteil des BVGer nicht reguliert werden. (Bild: Keystone)
Noch kein Abschuss erlaubt: Die Wölfe in den Kantonen Graubünden und Wallis dürfen bis zu einem Urteil des BVGer nicht reguliert werden. (Bild: Keystone)

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) stimmte Ende November den Gesuchen der Kantone Graubünden und Wallis zu, präventiv gewisse Wolfsbestände abzuschiessen. Mit entsprechenden Verfügungen gaben die in den Kantonen zuständigen Departemente den Abschuss durch die kantonale Wildhut frei.

Gegen die beiden Entscheide des BAFU erhoben die Naturschutzorganisationen Pro Natura, WWF Schweiz und Schweizer Vogelschutz am 7. respektive 11. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Gemäss Artikel 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) kommt solchen Beschwerden automatisch die aufschiebende Wirkung zu. Das BAFU und die betroffenen Kantone beantragten, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Wolfsabschuss ist irreversibel
Bei solchen Gesuchen prüft das Gericht jeweils die Erfolgsaussichten einer Beschwerde. Anschliessend analysiert es, ob ausreichende Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Schliesslich nimmt es eine Interessenabwägung vor und prüft die Verhältnismässigkeit.

Vorliegend stellt das BVGer in seinen Zwischenverfügungen fest, dass sich aus den Standpunkten der Parteien keine eindeutige Entscheidprognose ergibt. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ein schwerer Nachteil erforderlich. Im Kanton Graubünden dürften gemäss den vorhandenen Akten die fraglichen Wolfsrudel nicht auf Nutztiere spezialisiert sein, wenn Herdenschutzmassnahmen vorhanden seien. Im Kanton Wallis könne mit einer Verstärkung der Herdenschutzmassnahmen die befürchtete hohe Anzahl an Nutztierrissen wohl auch ohne den Abschuss der Wölfe um 55 Prozent verringert werden. Im Gegenzug weist das Gericht darauf hin, dass durch den Abschuss ein Zustand geschaffen würde, der nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. In einer Interessenabwägung und in Beachtung der Verhältnismässigkeit überwiegen für das BVGer bei einer summarischen Prüfung die Interessen an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung. Es weist folglich die Gesuche des BAFU und der betroffenen Kantone ab.

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter