Medienmitteilung zum Urteil A-5142/2021

Zu hohe Beweishürden beim Abschuss eines Leitwolfes

Das Bundesverwaltungsgericht klärt die grundsätzliche Frage, ob einzig genetische DNA-Nachweise zulässig sind, um ein Elterntier eines Wolfsrudels erlegen zu dürfen.

27.01.2023

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Foto: Keystone
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Gemäss Jagdverordnung darf ein Elterntier nur ausnahmsweise erlegt werden. Unter anderem ist dies der Fall, wenn der antragstellende Kanton dem Bund nachweist, dass der betroffene Wolf massgeblich an den verursachten Schäden beteiligt war. Das Bundesamt für Umwelt hatte bis anhin nur genetische DNA-Nachweise an gerissenen Nutztieren als ausreichend für eine Abschussbewilligung zugelassen. Diese Sichtweise erachtet das Bundesverwaltungsgericht als zu eng. Als Beweise dürfen die Kantone nebst genetischen DNA-Belegen auch weitere, objektive Nachweise erbringen. Sie müssen gezielt dazu dienen, das individuell schadenstiftende Verhalten des Elterntiers nachzuweisen.

Mit diesem Entscheid klärt das Bundesverwaltungsgericht erstmalig eine grundsätzliche Frage des Beweisrechts, die sich auch künftig bei der Regulierung von Wölfen stellen könnte. Konkret ging es um den Abschuss des männlichen Elterntiers «M92» des Beverin-Wolfsrudels. Da der Leitwolf des Rudels in der Nacht vom 8. auf den 9. November 2022 bereits erlegt wurde, erübrigt sich im vorliegenden Verfahren die nachträgliche Klärung der weiteren rechtlichen Fragen.

Der Wolf gilt in der Schweiz als geschützte Tierart, dessen Regulierung gesetzlich stark reglementiert ist. Die Regulierung erfolgt grundsätzlich über den Abschuss von Jungtieren. Die Jagdverordnung schreibt vor, dass ein Elterntier, das besonders schadenstiftend in Erscheinung tritt, lediglich in den Monaten November bis Januar erlegt werden darf.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.