Medienmitteilung zum Urteil F-1499/2018
Zuständiger Staat für Asylgesuche einer Familie
Das Dublin-System bietet den erforderlichen Spielraum, um die Trennung einer Familie im Asylverfahren zu vermeiden, auch wenn die Familienmitglieder ihr Asylgesuch in zwei verschiedenen Staaten gestellt haben. Die Schweiz kann jedoch die Anwendung der Zuständigkeitskriterien durch einen anderen Staat nicht immer überprüfen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil.

Ein türkischer Staatsangehöriger stellte am 6. Januar 2017 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 23. Oktober 2017 reichte seine Ehefrau für sich und die beiden minderjährigen Kinder ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte jedoch fest, dass die Frau für sich und die Kinder bereits am 31. August 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hatte und dass Deutschland auf ihr Asylgesuch eingetreten war, ohne innert der gemäss Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist von der Schweiz die Aufnahme der Gesuchsteller zu verlangen. Die deutschen Behörden bejahten in der Folge ihre Zuständigkeit sowohl bezüglich der Frau und der beiden Kinder als auch, um die Einheit der Familie zu wahren, bezüglich des Ehemanns. Das SEM trat daher nicht auf die Asylgesuche sämtlicher Familienmitglieder ein und verfügte ihre Überstellung nach Deutschland. Gegen diesen Entscheid erhoben die Betroffenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Ihrer Meinung nach sind die schweizerischen Behörden für die Prüfung der Asylgesuche aller Familienmitglieder zuständig, weil das erste Asylgesuch, dasjenige des Ehemannes, in der Schweiz gestellt wurde.
Präzisierung der aktuellen Rechtsprechung
In seinem Grundsatzurteil[1] präzisiert das BVGer seine aktuelle Rechtsprechung und berücksichtigt dabei auch die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).[2] Wenn ein Dublin-Mitgliedstaat sich für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig erklärt und folglich einer Wiederaufnahme von Asylsuchenden zustimmt, die bei ihm bereits ein erstes Gesuch gestellt hatten, so darf das SEM nicht mehr sämtliche Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Kapitel III der Dublin-III-Verordnung überprüfen. Folglich kann es trotz des Grundsatzes der Einheit der Familie zu einer Trennung von gesuchstellenden Familienangehörigen kommen, auch wenn den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Prüfung ihrer Gesuche zuständig sind, diesbezüglich kein Verschulden vorgeworfen werden kann.
Zwei Optionen sind anzubieten
Im vorliegenden Fall hebt das BVGer den Entscheid des SEM auf und weist die Sache mit der Vorgabe an dieses zurück, den Gesuchstellern zwei Optionen anzubieten: Entweder der Ehemann akzeptiert die Überstellung nach Deutschland. In diesem Fall wird Deutschland die Anträge aller Familienmitglieder überprüfen und die Einheit der Familie kann gewahrt werden. Oder er entscheidet, in der Schweiz zu bleiben. Dies hat jedoch zur Folge, dass das SEM einzig sein Asylgesuch prüfen wird; die Ehefrau und die beiden Kinder werden nach Deutschland überstellt, ausser das SEM würde die Selbsteintrittsklausel anwenden.
Dieses Urteil ist abschliessend und kann deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
[1] Dieses Urteil wurde durch die versammelte Richterschaft der Abteilungen IV, V und VI koordiniert und ist über den Einzelfall hinaus für eine Mehrzahl von Verfahren gültig.
[2] Vgl. Urteil des EuGH in den vereinigten Verfahren C-582/17 und C-583/17 vom 2. April 2019 sowie die Urteile C-670/16 vom 26. Juli 2017 und C-213/17 vom 5. Juli 2018.
Kontakt

Rocco Maglio
Medienbeauftragter