Medienmitteilung zum Urteil C-5123/2018

Zuständigkeit bei ambulanten Leistungspauschalen

Ambulante Leistungspauschalen mit schweizweiter Geltung sind durch den Bundesrat zu genehmigen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und bestätigt damit einen Beschluss des Thurgauer Regierungsrates, der nicht auf ein entsprechendes Gesuch im Bereich der Augenchirurgie eingetreten ist.

06.09.2019

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Foto: Keystone
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Santésuisse und die Foederatio Medicorum Chirurgicorum Helvetica (FMCH; Dachverband von chirurgisch und invasiv tätigen Fachgesellschaften und drei Berufsverbänden) haben am 2. März 2018 einen Tarifvertrag betreffend ambulante Leistungspauschalen für einen ausgewählten Leistungsbereich der Augenchirurgie abgeschlossen (Katarakt-, Glaukom-, kombinierte Katarakt-/Glaukomoperation sowie intravitreale Injektion).

 

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist auf das von den Tarifpartnern gestellte Gesuch um Genehmigung des Tarifvertrages nicht eingetreten mit der Begründung, sie hätten in allen Kantonen dieselbe Tarifhöhe beantragt. Zudem seien die jeweiligen Tarifverträge inhaltlich überall gleich ausgestaltet. Es bestehe somit ein Tarif mit schweizweiter Geltung, für dessen Genehmigung zwingend der Bundesrat und nicht die Kantonsregierung zuständig sei. Dagegen haben santésuisse und die FMCH Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.

 

Tarif mit schweizweiter Geltung

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem Grundsatzurteil zum Schluss, dass die Tarifparteien einen Tarifvertrag mit identischen Leistungspauschalen in sämtlichen in Betracht fallenden Kantonen zur Genehmigung unterbreitet haben. Zudem ist der Tarifvertrag von schweizweit tätigen Organisationen (santésuisse und FMCH) vereinbart worden.

 

Das Argument der beschwerdeführenden Verbände, es sei nach Abschluss einer einjährigen Pilotphase eine erneute Prüfung und allenfalls eine kantonale bzw. regionale Tarifdifferenzierung vorgesehen, ist nicht entscheidend. Hingegen sind die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit des Tarifs von Beginn weg einzuhalten. Auch sieht der Tarifvertrag keine Kriterien für die (nachträgliche) Anpassung bzw. regionale Differenzierung des Tarifs vor. Zusammengefasst handelt es sich somit um einen Tarif mit schweizweiter Geltung, für dessen Genehmigung der Bundesrat zuständig ist.

 

Schrittweiser Ersatz des geltenden TARMED

Weiter hält das Gericht fest, dass die Parteien laut Vertrag für den gesamten Bereich der ambulanten augenchirurgischen Leistungen einen schrittweisen Ersatz des geltenden Tarifsystems TARMED vorsehen. Dieses Vorgehen zielt auf eine Änderung der bestehenden Tarifstruktur respektive des Tarifmodells ab. Der Bundesrat ist für die Regelung des Einzelleistungstarifs TARMED wie auch für dessen Änderung zuständig. Ob ein schrittweiser Ersatz des TARMED durch Pauschalen für den gesamten Bereich der Augenchirurgie ohne Einbezug des Bundesrates zulässig ist, erachtet das Bundesverwaltungsgericht als fraglich. Nachdem vorliegend ein schweizweiter Tarif und damit die Zuständigkeit des Bundesrates zu bejahen sind, hat das Gericht diese Frage nicht abschliessend entschieden.

 

Dieses Urteil ist abschliessend und kann deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden.