Medienmitteilung zum Urteil A-1211/2018

Cannabisblüten unterstehen der Tabaksteuer

Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass Cannabisblüten vorwiegend wie Tabakprodukte verwendet werden. Es unterstellt das Produkt deshalb der Tabaksteuer.

13.03.2019

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Photo: Keystone
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Cannabis mit einem THC-Gehalt von unter einem Prozent ist in der Schweiz legal erhältlich und wird auf unterschiedliche Weise angeboten und verwendet. Neben Fertigprodukten wie Ölen oder Tee werden auch Cannabisblüten angeboten.

 

Hersteller und Händler wehrten sich

Am 22. Februar 2017 wies die Oberzolldirektion (OZD), Sektion Tabak- und Biersteuer, die Hersteller und Händler darauf hin, dass Cannabisprodukte zu Rauchzwecken gemäss Tabaksteuergesetz zu versteuern seien. Daraufhin deklarierten verschiedene Hersteller und Händler ihre zum Verkauf angebotenen Cannabisblüten bei der OZD nach. Nachdem die OZD die Tabaksteuern veranlagt hatte, wehrten sich einige der Hersteller und Händler dagegen und gelangten schliesslich ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

 

Auch Tabak-Ersatzprodukte sind steuerpflichtig

Im vorliegenden Fall geht es einzig um die Besteuerung von Cannabisblüten. Das BVGer kommt zum Schluss, dass diese vorwiegend geraucht oder sonst wie Tabakprodukte verwendet und von den Kunden auch so wahrgenommen werden. Sie sind daher mit der Tabaksteuer zu belegen. Die Gesetzgebung zur Tabaksteuer bestimmt nämlich, dass nicht nur Tabakfabrikate, sondern auch Tabak-Ersatzprodukte der Steuer unterliegen. Im konkreten Fall kam noch hinzu, dass die Beschwerdeführerin die Blüten auf ihrer Internetseite unter anderem in Kombination mit Rauchutensilien anbot.

 

Gleich besteuert wie Feinschnitttabak

Auf Cannabisblüten kommt der Steuersatz für Feinschnitttabak zur Anwendung (38 Franken je Kilogramm und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens 80 Franken je Kilo). Die Blüten werden nämlich insbesondere in selbstgedrehten Zigaretten geraucht, wie dies bei Feinschnitttabak der Fall ist. Die Anwendung des Steuersatzes für anderen Rauchtabak, der zurzeit 12 Prozent beträgt, lehnte das BVGer ab.

 

Das BVGer erliess neben dem genannten Urteil zwei weitere Urteile rund um die Tabakbesteuerung von Cannabisblüten, in denen es zum gleichen Ergebnis gelangte.

 

 

Diese Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.