Medienmitteilung zum Urteil A-6253/2024, A-6279/2024
Dokumente zur Politikfinanzierung fallen unter das Öffentlichkeitsprinzip
Das Öffentlichkeitsgesetz bleibt im Rahmen neuer Transparenzvorschriften zur Politikfinanzierung grundsätzlich anwendbar. Zu diesem Schluss gelangt das Bundesverwaltungsgericht.
Neue Vorschriften zur Transparenz bei der Politikfinanzierung verpflichten politische Akteure auf Bundesebene dazu, bestimmte Aspekte ihrer Finanzierung offenzulegen. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) kontrolliert die eingegangenen Meldungen und veröffentlicht sie anschliessend. Anlässlich der eidgenössischen Wahlen vom 22. Oktober 2023 führte die EFK erstmals solche Kontrollen durch. Auf ihrer Internetseite veröffentlichte sie eine Liste der materiell geprüften politischen Akteure. Die 24 Betroffenen informierte sie jeweils mit einem persönlichen Bestätigungsschreiben über die Kontrollen.
Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz ersuchten Michel Huissoud, ehemaliger Direktor der EFK und heutiger Kolumnist, sowie ein Journalist des WAV Recherchekollektivs die EFK um Zugang zu den Schreiben. Die EFK lehnte die Gesuche ab. Sie machte geltend, das Öffentlichkeitsprinzip sei im Rahmen der Transparenzvorschriften nicht anwendbar. Gegen diesen Entscheid gelangten die Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
Transparenz bei Politikfinanzierung schliesst das Öffentlichkeitsprinzip nicht aus
Das BVGer kommt zum Schluss, dass die Transparenzvorschriften der Herausgabe der Schreiben nicht entgegenstehen. Die öffentliche Bereitstellung von Informationen über die Finanzierung politischer Aktivitäten dient der Orientierung der Stimmberechtigten, der Verbesserung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb und der Legitimation demokratischer Verfahren. Diese Interessen lassen sich im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes sachgerecht mit dem Grundsatz der Transparenz des Verwaltungshandelns koordinieren.
Das Gericht weist insbesondere den Einwand zurück, wonach die Schreiben nicht offenzulegen seien, weil sie den Stimmberechtigten aufgrund darin enthaltener pauschaler Beanstandungen ein falsches Bild über die Einhaltung der Transparenzvorschriften durch die betroffenen Akteure vermitteln könnten. Es hält fest, dass den Stimmberechtigten zuzumuten ist, bestimmte Unklarheiten als solche zu erkennen und einzuordnen. Die EFK liess offen, ob der Offenlegung der Schreiben andere Ausnahmegründe, wie der Schutz der Privatsphäre Dritter, entgegenstehen. Aus diesem Grund weist das Gericht die Sache zur weiteren Prüfung an die EFK zurück.
Diese Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.
Kontakt
Rocco Maglio
Medienbeauftragter