Medienmitteilung zum Urteil F-4866/2018

Einbürgerung eines Oligarchen verweigert

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die vom Staatssekretariat für Migration verweigerte ordentliche Einbürgerung eines aus Kasachstan stammenden Oligarchen, der zugleich Sohn eines Ex-Ministers ist. Grund sind die gegen ihn noch laufenden Rechtsverfahren.

11.09.2020

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Foto: Keystone
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Ilyas Khrapunov lebt seit 1998 in der Schweiz. Er ist Sohn des Ex-Bürgermeisters der Stadt Almaty, der auch verschiedene Ministerrollen inne hatte, und Schwiegersohn eines notorischen Gegners des kasachischen Regimes. Das kasachische Regime wirft ihm vor, seinen Eltern geholfen zu haben, etliche Millionen Schweizer Franken zu waschen, die während der politischen Mandate des Vaters unterschlagen wurden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) setzte das Einbürgerungsgesuch von 2006 vorerst aus und wies es 2018 mit der Begründung ab, der Gesuchsteller halte die schweizerische Rechtsordnung nicht ein. Weiter würde eine allfällige Erteilung der Einbürgerungsbewilligung die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Kasachstan gefährden. Gegen diesen Entscheid erhob der Betroffene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

 

Laufende Rechtsverfahren

Eine der Voraussetzungen der Einbürgerung ist die Einhaltung der schweizerischen und ausländischen Rechtsordnungen, sofern die im Ausland begangenen Delikte auch in der Schweiz strafbar sind. Dementsprechend kann grundsätzlich keine Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, wenn in der Schweiz oder im Ausland Rechtsverfahren, besonders strafrechtlicher Natur, gegen die gesuchstellende Person hängig sind.

 

Im vorliegenden Fall ist ein Strafverfahren in der Schweiz wegen Geldwäscherei gegen die Familie Khrapunov hängig. Auch wurden weltweit an verschiedenen Orten, insbesondere aber in den USA und in England, zahlreiche Verfahren auf Rückzahlung der unterschlagenen Gelder gegen die Familie Khrapunov eröffnet. Gestützt auf ein englisches Urteil wurde in diesem Zusammenhang kürzlich ein Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Dieser bestreitet jedoch die Vollstreckbarkeit dieses Urteils.

 

Argument des Politmalus zurückgewiesen

Der Beschwerdeführer argumentiert hauptsächlich, die kasachischen Behörden hätten weltweit ohne triftigen Grund Strafanzeigen und Zivilklagen erhoben, um ihm und seiner Familie zu schaden. Er sei mit Personen verwandt, die vormals dem kasachischen Regime nahestanden und sich diesem später notorisch entgegengestellt hätten.

 

Laut BVGer erscheint dieses Argument zwar nicht von vornherein völlig unbegründet. Einige Klagen wurden jedoch (vorerst) mit Erfolg geführt und es gibt Elemente, aufgrund derer nicht einfach über die noch hängigen Verfahren hinweggesehen werden kann. Beispielsweise hat er unter unklaren Umständen mehrere Millionen Dollar von seiner Mutter erhalten. In diesem Kontext macht es keinen Unterschied, dass er das Einbürgerungsgesuch bereits 2006 gestellt hat. Gestützt auf die Daten des schweizerischen Strafregisters und angesichts der strafrechtlichen Ermittlungen durfte das SEM das Einbürgerungsverfahren aussetzen. Deshalb weist das BVGer die Beschwerde des Betroffenen ab.

 

Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.