Medienmitteilung zum Urteil F-6635/2024

Einreiseverbot gegen Redner aufgehoben

Mit einem 18-tägigen Einreiseverbot hinderte das fedpol einen österreichischen Aktivisten daran, als Redner in der Schweiz aufzutreten. Für das Bundesverwaltungsgericht ging von ihm keine Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz aus, die ein Einreiseverbot gerechtfertigt hätte.

11.12.2025

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Das Einreiseverbot galt vom 10. bis 27. Oktober 2024 für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. (Bild: Keystone)
Das Einreiseverbot galt vom 10. bis 27. Oktober 2024 für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. (Bild: Keystone)

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) verhängte am 10. Oktober 2024 ein 18-tägiges Einreiseverbot gegen einen österreichischen Staatsangehörigen. Damit verhinderte das fedpol, dass der Betroffene einen Vortrag an einer Veranstaltung vom 19. Oktober 2024 halten konnte, die von der Schweizer Gruppierung Junge Tat organisiert wurde. Gemäss fedpol sei die Gruppierung der gewalttätig-rechtsextremistischen Szene zugehörig und es sei davon auszugehen, dass der Betroffene die gewalttätig-extremistischen Ziele der Gruppierung unterstütze oder befürworte. Dementsprechend bestünden Anhaltspunkte für eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. Das Einreiseverbot wurde am 11. Oktober 2024 im Bundesblatt publiziert und galt vom 10. bis 27. Oktober 2024 für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Hiergegen reichte der Betroffene eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein.

Obschon das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Beschwerde bereits am 28. Oktober 2024 dahingefallen ist, klärt das BVGer die aufgeworfenen Rechtsfragen aufgrund ihres präjudiziellen Charakters. Sie können sich jederzeit wieder stellen, sind von grundsätzlicher Bedeutung und könnten wegen der anlassbezogenen kurzen Dauer kaum je rechtzeitig einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden.

Keine Gefährdung der inneren Sicherheit
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat gegen sechs Exponenten der Gruppierung Junge Tat Strafbefehle erlassen, bei zwei weiteren sind die Strafuntersuchungen noch nicht abgeschlossen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen politisch am äusseren rechten Rand positionierten, polarisierenden Aktivisten. Einzig aus dem Umstand, dass er mit der Gruppierung Junge Tat in Erscheinung tritt, kann – entgegen dem Standpunkt des fedpol – keine Unterstützung oder Befürwortung von gewalttätig-extremistischen Straftaten durch den Beschwerdeführer abgeleitet werden. Auch wenn er als Redner an einer Veranstaltung der Jungen Tat auftreten wollte, fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen den laufenden Strafverfahren gegen einige Mitglieder der Jungen Tat und einer allfälligen Gefährdung der inneren Sicherheit durch ihn. Zwar kann eine gewisse Vernetzung und gegenseitige Radikalisierung aus seinem Kontakt mit der Gruppierung nicht ausgeschlossen werden. Jedoch kann diese auch unabhängig von einer Einreise in die Schweiz erfolgen. Die Massnahme bewirkt hingegen im Ergebnis ein Redeverbot. Zudem erscheint fraglich, ob ein Einreiseverbot von 18 Tagen eine geeignete Massnahme darstellt, um Radikalisierung nachhaltig einzudämmen oder zu verhindern. Nach dem Dargelegten stellt die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz keine Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz dar. Das BVGer heisst die Beschwerde gut und hebt das Einreiseverbot nachträglich auf.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter